Mietwagengenehmigung Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Personenbeförderung (Synonym), Genehmigung für Mietwagenunternehmer (Synonym), Ausflugsfahrten mit PKW - Genehmigung, Erlaubnis (Synonym), Ferienziel-Reisen mit PKW - Genehmigung, Erlaubnis (Synonym), Verkehrsgewerbeaufsicht (Synonym), Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen (Synonym), Mietwagengenehmigung (Synonym), Konzessionen im Mietwagenbereich (Synonym)
Fachlich freigegeben am
10.05.2022
Fachlich freigegeben durch
Taxenstelle
Bezeichnung: § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__49.html
Bezeichnung: § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__2.html
Bezeichnung: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr BOKraft) –3. Titel: Taxen und Mietwagen
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/BJNR015730975.html#BJNR015730975BJNG000900311
Bezeichnung: Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pbzugv/
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__49.html
Bezeichnung: § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__2.html
Bezeichnung: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr BOKraft) –3. Titel: Taxen und Mietwagen
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/BJNR015730975.html#BJNR015730975BJNG000900311
Bezeichnung: Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pbzugv/
Wenn Sie ein Mietwagengewerbe (entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit einem PKW) betreiben möchten, dann benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Ein entsprechender Antrag können Sie bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende stellen.
- Formeller Antrag: Antrag auf Ersterteilung einer Genehmigung beziehungsweise Antrag auf Wiedererteilung einer Genehmigung
- Nachweis der fachlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person durch ausgestellte Bescheinigung der Handelskammer Eigenkapitalbescheinigung/ Zusatzbescheinigung (Vordruck der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr -PBZugV), nicht älter als 3 Monate
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung (Krankenkasse) und der Berufsgenossenschaft BG Verkehr , nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person/ Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
- Fahrzeugschein mit der Zulassungsart Mietwagen
- Gewerbeanmeldung
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet (Bescheinigung durch die Handelskammer).
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
- Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Die Gebühren für die Erteilung einer Mietwagengenehmigung sind abhängig von der Anzahl der beantragten Fahrzeuge. Die Gebühr beträgt maximal EUR 500,00.
Laufzeit der Genehmigung: maximal 5 Jahre
Kostenhöhe: von 150,00 bis zu 500,00 Euro
Vorkasse: Ja
Bezeichnung der Kosten: Gebühr
Zahlungsweise: Girocard
Gegebenenfalls zusätzlich: Klassische Kreditkarte
Gegebenenfalls zusätzlich: Rechnung
Laufzeit der Genehmigung: maximal 5 Jahre
Kostenhöhe: von 150,00 bis zu 500,00 Euro
Vorkasse: Ja
Bezeichnung der Kosten: Gebühr
Zahlungsweise: Girocard
Gegebenenfalls zusätzlich: Klassische Kreditkarte
Gegebenenfalls zusätzlich: Rechnung
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen zu erhalten:
- Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Ersterteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Mietwagengenehmigung.
Dauer: 2 Wochen bis 3 Monate
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden beziehungsweise Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden beziehungsweise Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Fristtyp: Genehmigungsfiktion
Dauer: 3 Monate
Bemerkung:
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt der Antrag vollständig vor, ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um drei Monate verlängert werden.
Dauer: 3 Monate
Bemerkung:
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt der Antrag vollständig vor, ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um drei Monate verlängert werden.
- Mietwagengenehmigung Erteilung
- für die unternehmerische Tätigkeit der Personenbeförderung mit Mietwagen muss eine Genehmigung bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragt werden
- Zuständig: Behörde für Verkehr und Mobilitätswende