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Anzeige Tätigkeiten mit Asbest Entgegennahme unternehmensbezogen ergänzend

Hamburg 99006041261003 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006041261003

Leistungsbezeichnung

Anzeige Tätigkeiten mit Asbest Entgegennahme unternehmensbezogen ergänzend

Leistungsbezeichnung II

Anzeige von ergänzenden Tätigkeiten mit Asbest

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Altlastensanierung (Asbest) (Synonym), Asbest (Synonym), Arbeitsschutz (Synonym), Anmeldung von Asbestarbeiten (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.04.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Arbeitnehmerschutz

Teaser

Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann, zeigen Sie der zuständigen Behörde an.

Volltext

Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Materialien, müssen Sie als gewerbetreibende Person der zuständigen Behörde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten: 
  1. Lage der Arbeitsstätte
  2. Beginn und Dauer der Tätigkeiten
  3. Bezug zur unternehmensbezogenen Anzeige

Voraussetzungen

  • Sie beschäftigen Sachkundige nach TRGS 519 (Nummer 5 TRGS 519).
  • Bei Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest benötigen Sie zusätzlich die Zulassung als Fachbetrieb.
  • Sie haben bereits eine unternehmensbezogene Anzeige für Tätigkeiten geringeren Umfangs mit asbesthaltigen Materialien eingereicht.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie können die beabsichtigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materiealien über den Online-Dienst anzeigen.
  • Damit Sie festlegen können, welche personelle sowie sicherheitstechnische Ausstattung für Ihren Auftrag erforderlich ist, müssen Sie zunächst im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob Asbest in fest oder in schwach gebundener Form vorliegt. Informationen darüber, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte des Objekts Asbest vorhanden oder zu erwarten ist, holen Sie über den Bauherrn oder Auftraggeber ein. 
  • Nach den Ergebnissen Ihrer Vorermittlung legen Sie die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und das anzuwendende Arbeitsverfahren fest. 
  • Im Anschluss stellen Sie dann einen Arbeitsplan auf. In diesem legen Sie dar, welche Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von Asbest und asbesthaltigen Materialien angewendet werden.
  • Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeitsplans unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, bezogen auf die auszuführende Tätigkeit.
  • Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, zeigen Sie die Arbeiten der zuständigen Behörde an. 
  • Die Anzeigen können unternehmens- oder objektbezogen sein. Unternehmensbezogene Anzeigen richten Sie an die für den Betriebssitz zuständige Behörde, objektbezogene Anzeigen an die für die Lage des Objektes zuständige Behörde. 
  • Die unternehmensbezogene Anzeige führen Sie am Einsatzort zur Einsichtnahme in Kopie mit. 
  • Zusätzlich zur Anzeige müssen Sie auch die von Ihnen erstellte Gefährdungsbeurteilung mit dem Arbeitsplan vorlegen. 
  • Mit der Anzeige müssen Sie den Nachweis erbringen, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung Ihres Unternehmens für die angezeigten Arbeiten geeignet ist.
  • Sofern die Anzeige vollständig und plausibel ist, erhalten Sie keine Rückmeldung. Nach Ablauf von 7 Tagen können Sie mit den angezeigten Arbeiten beginnen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Zeigen Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien mindestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Behörde an. In Ausnahmefällen können Sie die Verkürzung der Frist beantragen. Über den Ausnahmeantrag zur Fristverkürzung entscheidet die Behörde innerhalb von 2 Werktagen.

Ergänzend können Sie Ort und Zeit der Tätigkeiten kurzfristig ohne Einhaltung einer Frist anzeigen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie als gewerbetreibende Person dies dem Amt für Arbeitsschutz vor Beginn der Arbeiten melden.
Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.
Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (zum Beispiel Betriebsstandort) oder wechselnde Arbeitsstätten (zum Beispiel Baustelle) gestellt werden. Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:
  • Tätigkeiten mit geringer Exposition (Nr. 2.8 TRGS 519)
  • Arbeiten mit geringem Umfang (Nr. 2.10 Abs. 3 TRGS 519), das heißt Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m2. (Vor Beginn der Arbeiten ist hierfür zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen).
  • Instandhaltungsmaßnahmen (Nr. 17 TRGS 519)

Verboten sind Verfahren, die zu einem Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, wie zum Beispiel Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, außer es handelt sich um sogennante emissionsarme Verfahren.

Weiterhin verboten sind:
  • Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
  • Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen

Bei den Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Materialien sind der Abfallbeseitigung zuzuführen.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage 
 

Kurztext

  • Anzeige von ergänzenden Tätigkeiten mit Asbest
  • Anzeige von Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal