Wohngeld Rückforderung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Mietzuschuss (Synonym), HS Wohngeld (Synonym), Lastenzuschuss (Synonym), Wohngeld Überzahlung (Synonym), Wohngeld Aufhebung (Synonym), Wohngeld Unwirksamkeit (Synonym)
Fachlich freigegeben am
28.11.2022
Fachlich freigegeben durch
Fachamtsleitung GS (Eimsbüttel)
§ 28 WoGG Unwirksamkeit wegen Umzug oder wenn Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete oder Belastung genutzt wird oder
ein Haushaltsmitglied Transferleistungen beantragt oder bezieht
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__28.html
§ 30 WoGG Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__30.html
§ 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html
50 SGB X Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__50.html
ein Haushaltsmitglied Transferleistungen beantragt oder bezieht
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__28.html
§ 30 WoGG Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__30.html
§ 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html
50 SGB X Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__50.html
Wohngeldbescheide können unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben oder unwirksam werden, dann fordert die Wohngelddienststelle zu viel gezahltes Wohngeld zurück.
Wenn Sie Wohngeld beziehen sind Sie verpflichtet Änderungen Ihrer Wohn- und Einkommenssituation unverzüglich mitzuteilen.
Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam oder aufgehoben geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.
Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam oder aufgehoben geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.
Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngelddienststelle angefordert.
Wenn bei Ihnen eines der folgenden Ereignisse aufgetreten ist, kann die Wohngelddienststelle das überzahlte Wohngeld von Ihnen zurückfordern:
- Umzug aller Haushaltsmitglieder
- Wohngeld wird nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet
- Beantragung oder Bezug von Transferleistungen (z.B. Grundsicherung, Arbeitslosengeld II / Bürgergeld)
- Tod des Wohngeldempfängers.
Sie sind verpflichtet Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde.
Vor einer Rückforderung von Amts wegen erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.
Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde.
Vor einer Rückforderung von Amts wegen erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.
Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Bearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg