Wohngeld Feststellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Mietzuschuss (Synonym), Wohngeldantrag (Synonym), HS Wohngeld (Synonym), Lastenzuschuss (Synonym), Wohngeld Bewilligung (Synonym), Wohngeld Antragstellung (Synonym), Wohngeld Bewilligungszeitraum (Synonym)
Fachlich freigegeben am
28.11.2022
Fachlich freigegeben durch
Fachamtsleitung GS (Eimsbüttel)
§ 22 WOGG Wohngeldantrag
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__22.html
§ 25 WoGG Bewilligungszeitraum
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__25.html
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__22.html
§ 25 WoGG Bewilligungszeitraum
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__25.html
Wenn Sie Ihren sonstigen Lebensunterhalt und ein Teil der Miete bzw. Belastung durch eigenes Einkommen decken können, können Sie prüfen ob Ihnen zusätzlich Wohngeld zusteht.
Zur Beantragung füllen Sie bitte ein Antragsformular aus und fügen entsprechende Nachweise bei.
Zur Beantragung füllen Sie bitte ein Antragsformular aus und fügen entsprechende Nachweise bei.
Wohngeld soll Sie von den Wohnkosten entlasten und Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich sichern. Grundprinzip ist, dass die Wohnkosten über einen bestimmten Anteil am Einkommen nicht hinausgehen sollen.
Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person gewährt.
Wohngeld gibt es als
Wenn Sie andere Sozialleistungen bekommen, die Ihre Wohnkosten bereits berücksichtigen (z.B. Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung/Sozialhilfe), können Sie normalerweise kein Wohngeld bekommen.
Wenn Sie auch Ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig decken können, wenden Sie sich bitte an Jobcenter team.arbeit.hamburg bzw. an die bezirklichen Fachämter für Grundsicherung und Soziales
Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person gewährt.
Wohngeld gibt es als
- Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.
Wenn Sie andere Sozialleistungen bekommen, die Ihre Wohnkosten bereits berücksichtigen (z.B. Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung/Sozialhilfe), können Sie normalerweise kein Wohngeld bekommen.
Wenn Sie auch Ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig decken können, wenden Sie sich bitte an Jobcenter team.arbeit.hamburg bzw. an die bezirklichen Fachämter für Grundsicherung und Soziales
Nachweis der Wohnkosten bzw. der Belastung:
- Mietvertrag / Mietänderungsschreiben bzw. Bescheinigung der Vermieterin/ des Vermieters oder bei Wohneigentum Kaufvertrag und Darlehnsverträge & Tilgungspläne mit Zahlungsbelegen
- Wassergeldabrechnung /Ersteinstufung der Wasserabschläge
- Verdienstabrechnungen/Verdienstbescheinigung oder Rentenbescheid, Rentenanpassungsmitteilung
- Vollständiger Bescheid von Arbeitslosengeld I, Bürgergeld / Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag
- Vollständiger Bescheid über BAföG, BAB
- Bescheid über Elterngeld
- Einkommen aus Unterhalt, Bescheid über Unterhaltsvorschuss
Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss sind:
- Mieterinnen und Mieter einer Wohnung,
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
Anträge auf Wohngeld können Sie an die für Sie zuständige Wohngelddienststellen senden. Es ist ausreichend den Antrag schriftlich zu stellen – persönliche Vorsprachen sind nicht notwendig.
Nach der Bearbeitung erhalten Sie einen Bescheid.
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt
Nach der Bearbeitung erhalten Sie einen Bescheid.
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Aufgrund der Vielzahl von im Januar 2023 erwarteten Neuanträgen auf Wohngeld, kann die Bearbeitung Ihres Antrages jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Ggf. längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld ausgezahlt werden.
Aufgrund der Vielzahl von im Januar 2023 erwarteten Neuanträgen auf Wohngeld, kann die Bearbeitung Ihres Antrages jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Ggf. längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld ausgezahlt werden.
Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats beginnend gezahlt, in dem der Antrag in der Wohngelddienststelle eingeht.
- Wohngeld in Hamburg
- Änderungsmitteilung Wohngeld - barrierefrei (PDF, 401 KB, 2 Seiten)
- Formular: Wohngeld Bescheinigung des Vermieters ab 2016, barrierefrei (PDF, 314 KB, 2 Seiten)
- Formular: Verdienstbescheinigung, barrierefrei (PDF, 1,22 MB, 3 Seiten)
- Wohngeldrechner
- Webseite: Wohngeld auf einen Blick (mit mehrsprachigen Dokumenten)
Heizkostenzuschuss II
Bürgerinnen und Bürger, die im Zeitraum September bis Dezember 2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben, erhalten einen zweiten Heizkostenzuschuss. Zum 1. Dezember 2022 hat Hamburg bereits den Heizkostenzuschuss II an etwa 13.500 wohngeldberechtigte Hamburger Haushalte ausgezahlt.
Haushalte, die im Dezember erstmals Wohngeld erhalten, werden den Heizkostenzuschuss voraussichtlich im Januar 2023 bekommen. Die Auszahlung erfolgt automatisiert – es braucht kein Antrag gestellt werden.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde nach Maßgabe der §§ 16 ff. Wohngeldverordnung die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen (z.B. auf Einkommen aus einem Minijob).
Bürgerinnen und Bürger, die im Zeitraum September bis Dezember 2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben, erhalten einen zweiten Heizkostenzuschuss. Zum 1. Dezember 2022 hat Hamburg bereits den Heizkostenzuschuss II an etwa 13.500 wohngeldberechtigte Hamburger Haushalte ausgezahlt.
Haushalte, die im Dezember erstmals Wohngeld erhalten, werden den Heizkostenzuschuss voraussichtlich im Januar 2023 bekommen. Die Auszahlung erfolgt automatisiert – es braucht kein Antrag gestellt werden.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde nach Maßgabe der §§ 16 ff. Wohngeldverordnung die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen (z.B. auf Einkommen aus einem Minijob).
Wohngeld ist ein Zuschuss zu Wohnkosten ist. Die Beantragung benötigt einen schriftlichen Antrag.
Zur speziellen Beratung steht die Hotline beim THS unter der Tel. Nr. 040 / 42828 6000 zur Verfügung.
Zur speziellen Beratung steht die Hotline beim THS unter der Tel. Nr. 040 / 42828 6000 zur Verfügung.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg