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Wohngeld Zahlung bei Neuantrag

Hamburg 99107023131000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107023131000

Leistungsbezeichnung

Wohngeld Zahlung bei Neuantrag

Leistungsbezeichnung II

Wohngeld Zahlung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Mietzuschuss (Synonym), HS Wohngeld (Synonym), Lastenzuschuss (Synonym), Wohngeld Bewilligung (Synonym), Wohngeld Konto (Synonym), Wohngeld Auszahlung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Fachamtsleitung GS (Eimsbüttel)

Handlungsgrundlage

§ 26 Wohngeldgesetz Zahlung des Wohngeldes
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__26.html

Teaser

Bewilligtes Wohngeld wird grundsätzlich auf ein Konto überwiesen. Gegen eine Gebühr kann es an Ihren Wohnort übermittelt werden.

Volltext

Das bewilligte Wohngeld wird an die wohngeldberechtigte Person monatlich im Voraus gezahlt. Hierfür müssen Sie ein Konto bei einem Geldinstitut innerhalb der Europäischen Union angeben, an das das Wohngeld gezahlt werden kann. Sollten Sie ein solches Konto nicht haben, kann das Wohngeld gegen eine Gebühr an Ihren Wohnsitz übermittelt werden. Das Wohngeld kann mit schriftlicher Einwilligung z.B. an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Vermieter gezahlt werden.
Eine Zahlung an Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, ist leider nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen

Angaben zur Zahlung sind in dem Antrag vorzunehmen.

Voraussetzungen

Wenn Sie Wohngeld beziehen möchten, sind Sie verpflichtet ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union anzugeben, auf das das Wohngeld überwiesen werden kann. Möchten Sie, dass zukünftig das Wohngeld an den Vermieter oder ein anderes Haushaltsmitglied gezahlt wird, so teilen Sie dies bitte Ihrer Wohngeldstelle mit.
Die Wohngeldbehörde entscheidet, ob es im Einzelfall geboten ist, dass das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Sozialgesetzbuches gezahlt wird. Dies kann entweder mit Ihrer schriftlichen Einwilligung oder wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne Ihre Einwilligung erfolgen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats beginnend gezahlt, in dem der Antrag in einer Wohngelddienststelle eingeht und Ihnen jeweils im Voraus für den Monat gewährt.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Aufgrund der Vielzahl von im Januar 2023 erwarteten Neuanträgen auf Wohngeld, kann die Bearbeitung Ihres Antrages jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. 
Ggf. längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld ausgezahlt werden.

Frist

Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats beginnend gezahlt, in dem der Antrag in einer Wohngelddienststelle eingeht.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Nach Maßgabe der §§ 16 ff. Wohngeldverordnung erfolgt ein automatisierter Wohngelddatenabgleich zur Aufdeckung verschwiegener Einnahmen (z.B. Einkommen aus einem Minijob).

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

Für den Erhalt von Wohngeld wird grundsätzlich ein Konto benötigt. Wenn kein Konto vorhanden ist fallen Gebühren an.  

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal