Wohngeld Zahlung bei Neuantrag
Inhalt
Begriffe im Kontext
Mietzuschuss (Synonym), HS Wohngeld (Synonym), Lastenzuschuss (Synonym), Wohngeld Bewilligung (Synonym), Wohngeld Konto (Synonym), Wohngeld Auszahlung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
28.11.2022
Fachlich freigegeben durch
Fachamtsleitung GS (Eimsbüttel)
§ 26 Wohngeldgesetz Zahlung des Wohngeldes
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__26.html
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__26.html
Bewilligtes Wohngeld wird grundsätzlich auf ein Konto überwiesen. Gegen eine Gebühr kann es an Ihren Wohnort übermittelt werden.
Das bewilligte Wohngeld wird an die wohngeldberechtigte Person monatlich im Voraus gezahlt. Hierfür müssen Sie ein Konto bei einem Geldinstitut innerhalb der Europäischen Union angeben, an das das Wohngeld gezahlt werden kann. Sollten Sie ein solches Konto nicht haben, kann das Wohngeld gegen eine Gebühr an Ihren Wohnsitz übermittelt werden. Das Wohngeld kann mit schriftlicher Einwilligung z.B. an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Vermieter gezahlt werden.
Eine Zahlung an Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, ist leider nicht möglich.
Eine Zahlung an Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, ist leider nicht möglich.
Wenn Sie Wohngeld beziehen möchten, sind Sie verpflichtet ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union anzugeben, auf das das Wohngeld überwiesen werden kann. Möchten Sie, dass zukünftig das Wohngeld an den Vermieter oder ein anderes Haushaltsmitglied gezahlt wird, so teilen Sie dies bitte Ihrer Wohngeldstelle mit.
Die Wohngeldbehörde entscheidet, ob es im Einzelfall geboten ist, dass das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Sozialgesetzbuches gezahlt wird. Dies kann entweder mit Ihrer schriftlichen Einwilligung oder wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne Ihre Einwilligung erfolgen.
Die Wohngeldbehörde entscheidet, ob es im Einzelfall geboten ist, dass das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Sozialgesetzbuches gezahlt wird. Dies kann entweder mit Ihrer schriftlichen Einwilligung oder wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne Ihre Einwilligung erfolgen.
Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats beginnend gezahlt, in dem der Antrag in einer Wohngelddienststelle eingeht und Ihnen jeweils im Voraus für den Monat gewährt.
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Aufgrund der Vielzahl von im Januar 2023 erwarteten Neuanträgen auf Wohngeld, kann die Bearbeitung Ihres Antrages jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Ggf. längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld ausgezahlt werden.
Aufgrund der Vielzahl von im Januar 2023 erwarteten Neuanträgen auf Wohngeld, kann die Bearbeitung Ihres Antrages jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Ggf. längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld ausgezahlt werden.
Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats beginnend gezahlt, in dem der Antrag in einer Wohngelddienststelle eingeht.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Nach Maßgabe der §§ 16 ff. Wohngeldverordnung erfolgt ein automatisierter Wohngelddatenabgleich zur Aufdeckung verschwiegener Einnahmen (z.B. Einkommen aus einem Minijob).
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Nach Maßgabe der §§ 16 ff. Wohngeldverordnung erfolgt ein automatisierter Wohngelddatenabgleich zur Aufdeckung verschwiegener Einnahmen (z.B. Einkommen aus einem Minijob).
Für den Erhalt von Wohngeld wird grundsätzlich ein Konto benötigt. Wenn kein Konto vorhanden ist fallen Gebühren an.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg