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Wohngeld Feststellung der Weiterleistung bei Neuantrag

Hamburg 99107023037001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107023037001

Leistungsbezeichnung

Wohngeld Feststellung der Weiterleistung bei Neuantrag

Leistungsbezeichnung II

Wohngeld Weiterleistung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Mietzuschuss (Synonym), HS Wohngeld (Synonym), Lastenzuschuss (Synonym), Wohngeld Weitergewährung (Synonym), Wohngeld Wiederholungsantrag (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Fachamtsleitung GS (Eimsbüttel)

Handlungsgrundlage

§ 22 Abs. 1 WOGG Wohngeldantrag
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__21.html
 
und § 25 WOGG Bewilligungszeitraum
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__25.html

Teaser

Wenn der im Wohngeldbescheid angegebene Bewilligungszeitraum zu Ende geht, können Sie einen Folgeantrag zur Weitergewährung stellen.

Volltext

Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss in der Regel für zwölf Monate bewilligt.
 
Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen möglichst zu vermeiden, sollten Sie vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der Wohnkosten bzw. der Belastung:
  • Mietvertrag / Mietänderungsschreiben bzw. Bescheinigung der Vermieterin/ des Vermieters oder bei Wohneigentum Kaufvertrag und Darlehnsverträge & Tilgungspläne mit Zahlungsbelegen
  • Wassergeldabrechnung /Ersteinstufung der Wasserabschläge
Nachweis zum Haushaltseinkommen:
  • Verdienstabrechnungen/Verdienstbescheinigung oder Rentenbescheid, Rentenanpassungsmitteilung
  • Vollständiger Bescheid von Arbeitslosengeld I, Bürgergeld / Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag
  • Vollständiger Bescheid über BAföG, BAB
  • Bescheid über Elterngeld
  • Einkommen aus Unterhalt, Bescheid über Unterhaltsvorschuss
Im Einzelfall können weitere Unterlagen (z.B. weitere Einkommen, Nachweise bei Eigentum, Selbstauskunft einer selbständig tätigen Person, Einkommensprognose bei Selbständigen, Schwerbehindertennachweis etc.) erforderlich sein.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss sind:
  • Mieterinnen und Mieter einer Wohnung,
  • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,  
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,  
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
  • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
 
Antragsberechtigt für einen Lastenzuschuss sind:
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,  
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
Die oder der Wohnrauminhaberin oder -inhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen. 

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.
Anträge auf Wohngeld können Sie an die für Sie zuständige Wohngelddienststellen senden. Es ist ausreichend den Antrag schriftlich zu stellen – persönliche Vorsprachen sind nicht notwendig.
Nach der Bearbeitung erhalten Sie einen Bescheid. 

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Aufgrund der Vielzahl von im Januar 2023 erwarteten Neuanträgen auf Wohngeld, kann die Bearbeitung Ihres Antrages jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Ggf. längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld ausgezahlt werden.

Frist

Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats beginnend gezahlt, in dem der Antrag in der Wohngelddienststelle eingeht.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verändert haben, sind Sie verpflichtet alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde nach Maßgabe der §§ 16 ff. Wohngeldverordnung die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen (z.B. auf Einkommen aus einem Minijob).

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt.
Der Bewilligungszeitraum ist dem Bescheid zu entnehmen.
Für die Weitergewährung ist ein Folgeantrag nötig.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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