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Wohngeld Änderung Änderungsmitteilung bei Neuantrag

Hamburg 99107023011003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107023011003

Leistungsbezeichnung

Wohngeld Änderung Änderungsmitteilung bei Neuantrag

Leistungsbezeichnung II

Wohngeld Änderungsmitteilung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Mietzuschuss (Synonym), Wohngeldangelegenheiten (Synonym), Wohnung (Synonym), HS Wohngeld (Synonym), Eigenheim (Synonym), Eigentumswohnung (Synonym), Lastenzuschuss (Synonym), Wohngeldbescheid (Synonym), Wohngeldbetrag (Synonym), Wohngelderhöhung (Synonym), Wohngeldhöhe (Synonym), Wohngeldminderung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Fachamtsleitung GS (Eimsbüttel)

Handlungsgrundlage

§ 27 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WOGG) Änderung des Wohngeldes
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__27.html
 

Teaser

Wenn sich im laufenden Wohngeldbezug
  • Ihr Einkommen,
  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder oder
  • Ihre Miete oder Belastung
verändern, sind Sie verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen.

Volltext

Sie sind verpflichtet der Wohngeldbehörde mitzuteilen, dass es bei Ihnen folgende Änderungen gibt:
  • Verringerung der zu berücksichtigen Haushaltsmitglieder
  • Erhöhung des zu berücksichtigenden Einkommens um mehr als 15 % und
  • Verringerung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung um mehr als 15 %. 

Erforderliche Unterlagen

Zur Mitteilung von Änderungen ist folgendes nötig:
  • Nachweise über Änderung der Miete oder Belastung
  • Nachweise zum geänderten Einkommen
  • Nachweise zur Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen (z.B. weitere Einkommen, Nachweise bei Eigentum, Selbstauskunft einer selbständig tätigen Person, Einkommensprognose bei Selbständigen, Schwerbehindertennachweis etc.) erforderlich sein.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Änderung des Wohngeldes sind:
  • die Verringerung oder Erhöhung des zu berücksichtigenden Einkommens um mehr als 15 %
  • die Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Haushaltsmitglieder,
  • die Erhöhung oder Verringerung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung bei Wohneigentum um mehr als 15 %.
Diese Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.
Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
 

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Nach dem Eingang der Änderungsmitteilung nimmt die Wohngelddienststelle eine Prüfung des Wohngeldanspruchs vor.
Sie erhalten einen neuen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

Über den Änderungsantrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Aufgrund der Vielzahl von im Januar 2023 erwarteten Neuanträgen auf Wohngeld, kann die Bearbeitung Ihres Antrages jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Ggf. längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld ausgezahlt werden

Frist

Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen.
Die Erhöhung des Wohngeldes erfolgt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Eine rückwirkende Erhöhung des Wohngeldes ist im Regelfall nicht möglich.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

Wenn sich
  • das Einkommen
  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder oder
  • die Miete bzw. Belastung
verändert, kann es eine Erhöhung oder Minderung des Wohngeldes zur Folge haben.
Es besteht die Verpflichtung Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal