Wohngeld Änderung von Amts wegen bei Neuantrag
Inhalt
Begriffe im Kontext
Mietzuschuss (Synonym), Wohngeldangelegenheiten (Synonym), Wohnung (Synonym), HS Wohngeld (Synonym), Eigenheim (Synonym), Eigentumswohnung (Synonym), Lastenzuschuss (Synonym), Wohngeldbescheid (Synonym), Wohngeldbetrag (Synonym), Wohngelderhöhung (Synonym), Wohngeldhöhe (Synonym), Wohngeldminderung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
28.11.2022
Fachlich freigegeben durch
Fachamtsleitung GS (Eimsbüttel)
§ 27 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) Änderung des Wohngeldes – Minderung
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__27.html
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__27.html
Wenn die Wohngelddienststelle nicht nur vorübergehende Änderungen der Verhältnisse bekannt werden, ist über das Wohngeld neu zu entscheiden.
Die Minderung der Wohngeldleistungen kann sie betreffen, wenn sich
Bitte teilen Sie daher Änderungen unverzüglich mit.
- die Anzahl der Haushaltsmitglieder reduziert
- Ihr Einkommen um mehr als 15 % erhöht oder
- ihre Miete oder Belastung um mehr als 15 % verringert.
Bitte teilen Sie daher Änderungen unverzüglich mit.
Bei der Entscheidung von Amts wegen, sind keine Unterlagen von Ihnen nötig.
Zur Mitteilung von Änderungen ist folgendes nötig:
Zur Mitteilung von Änderungen ist folgendes nötig:
- Nachweise über Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise zum geänderten Einkommen
- Nachweise zur Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen zu entscheiden, wenn sich
- die Anzahl der Haushaltsmitglieder reduziert
- Ihr Einkommen um mehr als 15 % erhöht oder
- ihre Miete oder Belastung um mehr als 15 % verringert
Hier wird die Wohngelddienststelle von Amts wegen tätig.
Sie erhalten einen neuen Bescheid.
Sie erhalten einen neuen Bescheid.
Eine Neuentscheidung von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen.
Wohngeldempfänger sind verpflichtet Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden.
Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden.
Es erfolgt eine Neuberechnung von Amts wegen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Die Wohngelddienststelle entscheidet von Amts wegen über die Minderung der Wohngeldleistung, wenn sie Kenntnis von Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen erhält.
Antragsteller ist jedoch trotzdem unverzüglich zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet.
Antragsteller ist jedoch trotzdem unverzüglich zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg