Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für nichtgewerblichen Umgang
Inhalt
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für nichtgewerblichen Umgang
Begriffe im Kontext
Arbeitsschutz (Synonym), Böller (Synonym), Vorderlader (Synonym), Unbedenklichkeit (Synonym), Pulverlehrgang (Synonym), Umgang mit Treibladungspulver (Synonym), Erlaubnis zum Wiederladen (Synonym), Böllern (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
BJV V Sprengstoffreferat
Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 27 SprengG wollen, benötigen Sie die entsprechende Fachkunde. Diese wird i.d.R. in einem staatlich anerkannten Lehrgang vermittelt. Um zu diesem Lehrgang zugelassen zu werden, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.
- Möchten Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen (z.B. Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver) umgehen und/oder diese erwerben, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang besuchen, in dem die Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen vermittelt wird. Um an diesem Lehrgang teilzunehmen, benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV).
- Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird bei Vorliegen der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG erteilt.
Um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
- Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme möglich)
- Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus oder den Antrag online stellen und senden es dem Amt für Arbeitsschutz -Sachgebiet Sprengstoff einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen zu.
- Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert
- Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang zu stellen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Jahr gültig.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung ist erforderlich für die Teilnahme an einem Lehrgang, in dem die Fachkunde für den Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen vermittelt wird.
- Antragsformular unter https://www.hamburg.de/formulare/ nutzen.
- Zuständig: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz