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Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Erteilung

Hamburg 99089058012000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089058012000

Leistungsbezeichnung

Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Sprengstoffverordnung

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Arbeitsschutz (Synonym), Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Synonym), Zuverlässigkeitsprüfung nach Sprengstoffgesetz (Synonym), Befähigungsschein (§20 Sprengstoffgesetz) (Synonym), Firmenerlaubnis (§7 Sprengstoffgesetz) (Synonym), Private §27-Erlaubnis Sprengstoffgesetz (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.10.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Sprengstoffreferat

Teaser

Für die Teilnahme an einem Lehrgang nach dem Sprengstoffgesetz benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle.

Volltext

Wenn Sie an einem Lehrgang teilnehmen wollen, in dem die Fachkunde für den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz vermittelt wird, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder Reisepass,
  • Bei Antragstellenden mit Wohnort im Ausland: dortiges Führungszeugnis (Certificate of good conduct)

Voraussetzungen

Um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 
  • Sie müssen eine natürliche Person sein.
  • Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen zuverlässig sein.
  • Sie müssen körperlich geeignet sein.

Kosten

Ca. 40 Euro

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das Antragsformular vollständig aus und reichen es einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen der zuständigen Stelle ein. Sie können den Antrag auch elektronisch stellen.
  • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen.
  • Sind die erforderlichen Unterlagen und Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung aufgefordert die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
  • Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag.
  • Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ungefähr 6-8 Wochen.

Frist

Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang zu stellen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Jahr gültig.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides

Kurztext

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung ist erforderlich für die Teilnahme an einem Lehrgang, in dem die Fachkunde für den Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen vermittelt wird.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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