Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige
Inhalt
Begriffe im Kontext
Arbeitsschutz (Synonym), Sprengstoffgesetz (Synonym), Sprenganzeige (Synonym), Explosivstoffe (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym)
Fachlich freigegeben am
17.10.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Sprengstoffreferat
Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung dem Amt für Arbeitsschutz; Sachgebiet Sprengstoff anzeigen.
Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.
Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.
Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. In der Anzeige sind anzugeben:
- Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
- Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
- Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes.
- Beschreibung der Sprengarbeiten nach Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen,
- sprengtechnische Daten, wie Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel,
- Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens
- 1000 m, insbesondere zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen,
- Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm,
- maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 m
- Berechnungs- und Planungsunterlagen
- Sachverständigengutachten
- Die anzeigende Person ist verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1. SprengG
- Die für die tatsächliche Sprengung verantwortliche Person (Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber) muss eine entsprechende Fachkunde nachweisen.
- Sie können die geplante Sprengung schriftlich oder elektronisch (einschließlich der in der Anzeige aufgeführten Unterlagen) beim Amt für Arbeitsschutz -Sachgebiet Sprengstoff anzeigen.
- Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt sind. Ist dies der Fall, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
- Erst wenn Sie die Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt haben, dürfen Sie die Sprengung vornehmen.
Die Anzeige muss vorliegen:
Zudem muss jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung umgehend angezeigt werden.
- mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen
- mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung).
Zudem muss jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung umgehend angezeigt werden.
- Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige
- Die Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss von der verantwortlichen Person dem Amt für Arbeitsschutz angezeigt werden
- Die Anzeigepflicht besteht für das Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen oder für allgemeine Sprengarbeiten für Sprengungen bei Straßenbaumaßnahmen.
- Die Anzeigepflicht besteht auch bei Reinigungs- bzw. Lockerungssprengungen an Filteranlagen in Industrieanlagen oder für Perforationssprengungen im Brunnenbau.
- Zuständig: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz