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Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige

Hamburg 99089038169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089038169000

Leistungsbezeichnung

Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige

Leistungsbezeichnung II

Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anmelden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Arbeitsschutz (Synonym), Sprengstoffgesetz (Synonym), Sprenganzeige (Synonym), Explosivstoffe (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.10.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Sprengstoffreferat

Teaser

Wenn Sie Sprengarbeiten durchführen möchten, müssen Sie dies anzeigen.
 

Volltext

Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung dem Amt für Arbeitsschutz; Sachgebiet Sprengstoff anzeigen. 
Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. In der Anzeige sind anzugeben:
  • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
  • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
  • Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes. 
Außerdem sind folgende Angaben bzw. Unterlagen beizufügen:
  • Beschreibung der Sprengarbeiten nach Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen, 
  • sprengtechnische Daten, wie Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel,
  • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 
  • 1000 m, insbesondere zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen,
  • Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm,
  • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 m
sofern erforderlich:
  • Berechnungs- und Planungsunterlagen
  • Sachverständigengutachten

Voraussetzungen

  • Die anzeigende Person ist verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1. SprengG
  • Die für die tatsächliche Sprengung verantwortliche Person (Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber) muss eine entsprechende Fachkunde nachweisen.

Kosten

Einzelsprenganzeigen keine, Jahressprenganzeige 40-80 Euro

Verfahrensablauf

  • Sie können die geplante Sprengung schriftlich oder elektronisch (einschließlich der in der Anzeige aufgeführten Unterlagen) beim Amt für Arbeitsschutz -Sachgebiet Sprengstoff anzeigen. 
  • Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt sind. Ist dies der Fall, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt. 
  • Erst wenn Sie die Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt haben, dürfen Sie die Sprengung vornehmen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet.
 

Frist

Die Anzeige muss vorliegen:
  • mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen 
und
  • mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung). 

Zudem muss jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung umgehend angezeigt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige
  • Die Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss von der verantwortlichen Person dem Amt für Arbeitsschutz angezeigt werden
  • Die Anzeigepflicht besteht für das Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen oder für allgemeine Sprengarbeiten für Sprengungen bei Straßenbaumaßnahmen.
  • Die Anzeigepflicht besteht auch bei Reinigungs- bzw. Lockerungssprengungen an Filteranlagen in Industrieanlagen oder für Perforationssprengungen im Brunnenbau.
  • Zuständig: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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