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Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung

Hamburg 99072002077000 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99072002077000

Leistungsbezeichnung

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung

Leistungsbezeichnung II

Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

Kindesunterhalt (Synonym), Beistandschaften für Minderjährige (Synonym), Dauernde Trennung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Familienpolitik

Handlungsgrundlage

Beratung und Unterstützung für Kindesunterhalt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html
Beistandschaft (§§ 1712 ff. BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1712.html
Beratung und Unterstützung für junge Volljährige (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/18.html
Beratung und Unterstützung in der Mutterschutzzeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII)
https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/18.html

Teaser

Wenn Sie alleinsorgender Elternteil sind, können Sie beraten lassen und Hilfen zur Geltendmachung von Kindesunterhalt erhalten.     
 

Volltext

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.      

Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Alleinsorgende Elternteile können sich rechtlich beraten lassen und weitergehende Unterstützung annehmen. So können Schreiben an das andere Elternteil formuliert werden und, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind, die Höhe der Unterhaltszahlungen ermittelt werden. Ist Letzteres der Fall, kann ein Titel erstellt werden, mit dem man den Unterhalt zwangsvollstrecken lassen kann.      

Die Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden. 

Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Die zuständige Behörde kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten.
Es kann zum Beispiel die Unterhaltshöhe berechnen, den Elternteil zu Zahlungen auffordern, den Eingang von Zahlungen kontrollieren, falls erforderlich einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts beim Familiengericht einreichen und Unterhalt pfänden lassen.     
 
Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können.
Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird.     
Junge volljährige Personen können bis zu ihrem 21. Geburtstag in Unterhaltsfragen beraten werden. Auch ihnen kann in geeigneten Fällen eine Unterstützung angeboten werden.    
    
Die Mutter eines Kindes hat unter bestimmten Umständen einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Die zuständige Stelle kann die Mutter eines Kindes in Bezug auf ihre eigenen Unterhaltsansprüche beraten und in geeigneten Fällen unterstützen. Wenn der Vater das Kind betreut, kann er unter bestimmten Umständen einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter haben. Auch in diesem Fall kann eine Beratung und in geeigneten Fällen Unterstützung angeboten werden.  
 

Erforderliche Unterlagen

Mitzubringen sind:
  • Personalausweis der Antragstellerin / des Antragstellers
  • ggf. Kontoverbindungsdaten
  • Geburtsurkunde des Kindes     
Was im Einzelfall noch erforderlich ist wird im persönlichen Gespräch geklärt. Vor dem Besuch im Jugendamt wird angeraten sich vorher telefonisch anzumelden.    

Alle Unterlagen, die evtl. schon bestehen können hilfreich sein. Beispielsweise:
  • anwaltliche Schreiben
  • Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt
  • ggf. das Scheidungsurteil
  • die Geburtsurkunde(n) des bzw. der Kinder
  • Gehaltsabrechnungen

Voraussetzungen

  • Eltern erhalten Beratung bis zum vollendeten 18. Lebensjahres ihres Kindes.
  • Kinder erhalten Beratung im Alter von 18 bis 21.     

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den Jugendämtern eigenverantwortlich angeboten. Die Sprechzeiten variieren je nach Jugendamt.
  • Eine Beistandschaft wird durch einen schriftlichen Antrag eingerichtet. Dieser Antrag ist formlos und kann selbst geschrieben oder bei dem örtlichen Jugendamt verfasst werden.     
  • Vor einem Besuch beim Jugendamt ist in der Regel eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.     

Bearbeitungsdauer

je nach Einzelfall

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Kein

Kurztext

  • Eltern haben eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern, solange diese sich nicht selbst unterhalten können. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, muss dieser Unterhalt durch Zahlungen geleistet werden.      
  • Elternteile, denen die elterliche Sorge für das Kind zusteht und in deren Obhut sich das Kind befindet, können vom Jugendamt in Unterhaltsfragen für ihr Kind bzw. ihre Kinder beraten und unterstützt werden, solange das Kind minderjährig ist und der berechtige Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
  • Das Jugendamt kann auch Beistand eines Kindes werden. Dann kann das Jugendamt auf Unterhaltszahlungen klagen und ggf. Unterhalt pfänden lassen.
  • Junge volljährige Personen können sich bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten und unterstützen lassen.
  • Das Jugendamt kann die betroffenen Eltern eines Kindes für eigene Unterhaltsansprüche beraten und unterstützen.    
 
 

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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