Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

Hamburg 99089007001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089007001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb nach Sprengstoffrecht beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Böllerschein beantragen (Synonym), Pulverschein beantragen (Synonym), Feuerwerkerschein beantragen (Synonym), explosive Stoffe erwerben (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.10.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Sprengstoffreferat

Teaser

Wenn Sie als Privatperson mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, benötigen Sie  eine behördliche Erlaubnis.

Volltext

Wenn Sie  im nichtgewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. 
Die zuständige Stelle kann zusätzliche Bedingungen festlegen, um sicherzustellen, dass dies keine Gefahr oder Belästigung für andere darstellt.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
  • Nachweis des Bedürfnisses (entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung beim Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4
  • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan) 
  • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland: Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).

Voraussetzungen

  •    - Sie haben das 21. Lebensjahr vollendet.
  • Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde. Die Fachkunde weisen Sie durch ein Zeugnis nach. Das Zeugnis bescheinigt Ihre erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang.
  • Sie sind zuverlässig. Sie verfügen über die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind. 
  • Sie sind persönlich geeignet. Es liegen keine Einschränkungen etwa in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vor. 
  • Sie können ein Bedürfnis nachweisen.
  • Sie verfügen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren bemisst sich am Bearbeitungsaufwand. Sie wird anhand der Gebührenordnung berechnet.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das Antragsformular vollständig aus und senden ihn an die zuständige Stelle. Alternativ können Sie den Antrag online stellen.
  • Wenn weitere erforderliche Informationen oder Unterlagen für die Bearbeitung benötigt werden, kontaktiert Sie die zuständige Stelle. 
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Sie erhalten den Gebührenbescheid.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 Wochen.

Frist

Sie benötigen die Erlaubnis, bevor Sie mit die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben und mt ihnen umgehen dürfen.

Gesonderte Fristen für Nachreichungen oder Rückmeldungen werden Ihnen der zuständigen Stelle mitgeteilt.

Hinweise

Umgangssprachlich wird die Erlaubnis auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerksschein genannt.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb nach Sprengstoffrecht beantragen
  • explosionsgefährlichen Stoffen
  • Der Umgang beinhaltet den Erwerb, die Aufbewahrung, Verwendung, Vernichtung und Verbringung von explosionsgefährlichen Stoffen
    • Umgang im nichtgewerblichen Bereich mit explosions-gefährlichen Stoffen
    • Umgang mit Treibladungspulver
    • Umgang mit Schwarzpulver bei Wiederlader, Vorderlader, Böllerschützen, im Allgemeinen die Sportschützen und Jäger
    • Umgang mit Nitrozellulosepulver
    • Umgang mit schwarzpulverähnlichen Treibladungsmitteln
    • Umgang mit Pyrodex
    • Umgang mit Triple Seven
    • Umgang mit Pyrotechnik der Kat. F 3 oder F 4 für Feuerwerk
  • Antragsformular nutzen. 
  • Erlaubnis- bzw. Ablehnungsbescheid sind kostenpflichtig

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal