Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik bei Berufsqualifikation aus Drittstaat
Inhalt
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik bei Berufsqualifikation aus Drittstaat
Beantragung der Berufserlaubnis als medizinisch-technische/r Assistentin/Assistent für Funktionsdiagnostik aus Drittstaaten
Begriffe im Kontext
Ausländische Qualifikation (Synonym), Gleichwertigkeitsprüfung (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Anpassungslehrgang (Synonym), ausländischer Abschluss (Synonym), Berufsabschluss (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym), Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Access to occupation (Synonym), Adaptation period (Synonym), Anerkennungsbescheid (Synonym), Anerkennungsverfahren (Synonym), Aptitude test (Synonym), berufliche Anerkennung (Synonym), Certificate of equivalence (Synonym), Gesundheitsfachberuf (Synonym), Medical laboratory assistants in function diagnosis (Synonym), MTAF (Synonym), Professional Qualifications Assessment Act (Synonym), Recognition in Germany (Synonym), Richtlinie 2005/36/EG (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G Anerkennung Gesundheitsfachberufe
§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 2-4 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
https://www.gesetze-im-internet.de/mtag_1993/__1.html
§§ 25, 25a, 25c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
https://www.gesetze-im-internet.de/mta-aprv/__25.html
https://www.gesetze-im-internet.de/mtag_1993/__1.html
§§ 25, 25a, 25c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
https://www.gesetze-im-internet.de/mta-aprv/__25.html
Sie möchten in Deutschland als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sie können Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Um in Deutschland als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent arbeiten zu dürfen, benötigen Sie eine Berufserlaubnis. Hierfür wird die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung geprüft. Liegt eine Gleichwertigkeit vor, können Sie eine Berufserlaubnis bekommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt eine Gleichwertigkeit nicht vor, müssen Sie zunächst eine Anpassungsmaßnahme (Kenntnisprüfung/Anpassungslehrgang) absolvieren, bevor Sie eine Berufserlaubnis erhalten können.
Um den Beruf der Medizinisch-technischen Assistentinnen und Assistenten attraktiver zu machen, verbessert das Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reformgesetz) ab dem 01.01.2023 die Bedingungen der medizinisch-technischen Berufe. Eine wichtige Neuheit ist die Änderung der Berufsbezeichnungen. Aus der Bezeichnung Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik wird die Bezeichnung Medizinische Technologin oder Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik. Das alte und das neue MTA-Gesetz gelten bis zum 31. Dezember 2026 parallel. In Hamburg werden jedoch bereits alle diesbezüglichen Verfahren nach der neuen Gesetzeslage entschieden.
Um den Beruf der Medizinisch-technischen Assistentinnen und Assistenten attraktiver zu machen, verbessert das Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reformgesetz) ab dem 01.01.2023 die Bedingungen der medizinisch-technischen Berufe. Eine wichtige Neuheit ist die Änderung der Berufsbezeichnungen. Aus der Bezeichnung Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik wird die Bezeichnung Medizinische Technologin oder Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik. Das alte und das neue MTA-Gesetz gelten bis zum 31. Dezember 2026 parallel. In Hamburg werden jedoch bereits alle diesbezüglichen Verfahren nach der neuen Gesetzeslage entschieden.
- Antrag (online abrufbar)
- Unterlagen gemäß Merkblatt (online abrufbar)
- Sprachnachweis B2/ Fachsprachenprüfung (siehe Merkblatt)
- ärztliches Attest (online abrufbar)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Sie haben eine Ausbildung als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik erfolgreich außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen und sind dazu berechtigt, dort selbstständig als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik zu arbeiten.
- Sie wollen in Deutschland als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Antragstellung
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können, beziehungsweise das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.
Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns.
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können, beziehungsweise das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.
Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns.
- bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren
- bis zu 3 Monate im regulären Verfahren
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik mit Ausbildung aus einem Drittstaat, ausländische Berufsqualifikation anerkennen.
- Für die Arbeit als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik benötigt man in Deutschland eine staatliche Erlaubnis.
- Mit der Erlaubnis darf man sich offiziell Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik nennen und in dem Beruf arbeiten.
- Auch mit Berufsqualifikation aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kann man in Deutschland die staatliche Erlaubnis erhalten.
- Zum 1. Januar 2023 wurden in Deutschland die Ausbildungen der Berufe in der medizinischen Technologie reformiert. Es gilt das neue Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie. Der Beruf auf dieser Grundlage heißt Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik oder Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik. Anträge für diesen Beruf werden in Hamburg seit dem 01.01.2023 nach dem neuen Gesetz beschieden, die gesetzlich vorgesehene Übergangsfrist wird nicht genutzt.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg