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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung

Hamburg 99150028001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150028001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Beantragung der Berufserlaubnis als Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in aus Drittstaaten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausländische Qualifikation (Synonym), Gleichwertigkeitsprüfung (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Anpassungslehrgang (Synonym), ausländischer Abschluss (Synonym), Berufsabschluss (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym), Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Adaptation period (Synonym), Anerkennungsbescheid (Synonym), Anerkennungsverfahren (Synonym), Aptitude test (Synonym), berufliche Anerkennung (Synonym), Certificate of equivalence (Synonym), Gesundheitsfachberuf (Synonym), Professional Qualifications Assessment Act (Synonym), Recognition in Germany (Synonym), Richtlinie 2005/36/EG (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G Anerkennung Gesundheitsfachberufe

Handlungsgrundlage

§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
https://www.gesetze-im-internet.de/mtag_1993/__1.html
§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 25, 25b, 25c, Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
https://www.gesetze-im-internet.de/mta-aprv/BJNR092200994.html
 

Teaser

Sie möchten in Deutschland als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent  arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sie können Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Volltext

Um in Deutschland als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent arbeiten zu dürfen, benötigen Sie eine Berufserlaubnis. Hierfür wird die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung geprüft. Liegt eine Gleichwertigkeit vor, können Sie eine Berufserlaubnis bekommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt eine Gleichwertigkeit nicht vor, müssen Sie zunächst eine Anpassungsmaßnahme (Kenntnisprüfung/Anpassungslehrgang) absolvieren, bevor Sie eine Berufserlaubnis erhalten können.

Um den Beruf der Medizinisch-technischen Assistentinnen und Assistenten attraktiver zu machen, verbessert das Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reformgesetz) ab dem 01.01.2023 die Bedingungen der medizinisch-technischen Berufe. Eine wichtige Neuheit ist die Änderung der Berufsbezeichnungen. Aus der Bezeichnung Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent wird die Bezeichnung Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie. Das alte und das neue MTA-Gesetz gelten bis zum 31. Dezember 2026 parallel. In Hamburg werden jedoch bereits alle diesbezüglichen Verfahren nach der neuen Gesetzeslage entschieden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (online abrufbar)
  • Unterlagen gemäß Merkblatt (online abrufbar)
  • Sprachnachweis B2/ Fachsprachenprüfung (siehe Merkblatt)
  • ärztliches Attest (online abrufbar)
  • behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Ausbildung als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent erfolgreich außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen und sind dazu berechtigt, dort selbstständig als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent zu arbeiten.
  • Sie wollen in Deutschland als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent arbeiten.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für den Beruf Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

Kosten

mindestens EUR 350
je nach Aufwand bis zu EUR 550

Verfahrensablauf

Antragstellung 
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können, beziehungsweise das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.

Prüfung der Gleichwertigkeit 
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung 
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.

Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns.

Bearbeitungsdauer

  • bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren
  • bis zu 3 Monate im regulären Verfahren

Frist

Keine

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.

Kurztext

  • Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent mit Ausbildung aus einem Drittstaat, ausländische Berufsqualifikation anerkennen.
  • Für die Arbeit als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent benötigt man in Deutschland eine staatliche Erlaubnis.
  • Mit der Erlaubnis darf man sich offiziell Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent nennen und in dem Beruf arbeiten.
  • Auch mit Berufsqualifikation aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kann man in Deutschland die staatliche Erlaubnis erhalten.
  • Zum 1. Januar 2023 wurden in Deutschland die Ausbildungen der Berufe in der medizinischen Technologie reformiert. Es gilt das neue Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie. Der Beruf auf dieser Grundlage heißt Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie. Anträge für diesen Beruf werden in Hamburg seit dem 01.01.2023 nach dem neuen Gesetz beschieden, die gesetzlich vorgesehene Übergangsfrist wird nicht genutzt.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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