Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technische Assistentin oder Assistent bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
Inhalt
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technische Assistentin oder Assistent bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
Beantragung der Berufserlaubnis als pharmazeutisch-technische Assistentin oder Assistent aus Drittstaaten
Begriffe im Kontext
Ausländische Qualifikation (Synonym), Gleichwertigkeitsprüfung (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Anpassungslehrgang (Synonym), ausländischer Abschluss (Synonym), Berufsabschluss (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym), Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Access to occupation (Synonym), Adaptation period (Synonym), Anerkennungsbescheid (Synonym), Anerkennungsverfahren (Synonym), Aptitude test (Synonym), berufliche Anerkennung (Synonym), Certificate of equivalence (Synonym), EU/EWR/Schweiz (Synonym), Gesundheitsfachberuf (Synonym), Professional Qualifications Assessment Act (Synonym), Recognition in Germany (Synonym), Richtlinie 2005/36/EG (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G Anerkennung Gesundheitsfachberufe
§ 1, 2 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
http://www.gesetze-im-internet.de/pharmtag/__1.html
§§ 1, 18, 18b, 18c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
https://www.gesetze-im-internet.de/pta-aprv/BJNR235200997.html
http://www.gesetze-im-internet.de/pharmtag/__1.html
§§ 1, 18, 18b, 18c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
https://www.gesetze-im-internet.de/pta-aprv/BJNR235200997.html
Sie möchten in Deutschland als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sie können Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Um in Deutschland als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent arbeiten zu dürfen, benötigen Sie eine Berufserlaubnis. Hierfür wird die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung geprüft. Liegt eine Gleichwertigkeit vor, können Sie eine Berufserlaubnis bekommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt eine Gleichwertigkeit nicht vor, müssen Sie zunächst eine Anpassungsmaßnahme (Kenntnisprüfung/Anpassungslehrgang) absolvieren, bevor Sie eine Berufserlaubnis erhalten können.
- Antrag (online abrufbar)
- Unterlagen gem. Merkblatt (online abrufbar)
- Sprachnachweis B2/ Fachsprachenprüfung (siehe Merkblatt)
- ärztliches Attest (online abrufbar)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Sie haben eine Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent erfolgreich außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen und sind dazu berechtigt, dort selbstständig als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent zu arbeiten.
- Sie wollen in Deutschland als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Antragstellung
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können bzw. das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.
Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Kenntnisprüfungg oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns.
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können bzw. das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.
Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Kenntnisprüfungg oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns.
- bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren
- bis zu 4 Monate im regulären Verfahren
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.
- pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent mit Ausbildung aus einem Drittstaat, ausländische Berufsqualifikation anerkennen.
- Für die Arbeit als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent benötigt man in Deutschland eine staatliche Erlaubnis.
- Mit der Erlaubnis darf man sich offiziell pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent nennen und in dem Beruf arbeiten.
- Auch mit Berufsqualifikation aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kann man in Deutschland die staatliche Erlaubnis erhalten.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg