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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

Hamburg 99150017001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150017001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Beantragung der Berufserlaubnis als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann aus EU/EWR/Schweiz

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausländische Qualifikation (Synonym), Gleichwertigkeitsprüfung (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Anpassungslehrgang (Synonym), ausländischer Abschluss (Synonym), Berufsabschluss (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym), Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Access to occupation (Synonym), Adaptation period (Synonym), Anerkennungsbescheid (Synonym), Anerkennungsverfahren (Synonym), Aptitude test (Synonym), berufliche Anerkennung (Synonym), Certificate of equivalence (Synonym), EU/EWR/Schweiz (Synonym), Gesundheitsfachberuf (Synonym), Professional Qualifications Assessment Act (Synonym), Recognition in Germany (Synonym), Richtlinie 2005/36/EG (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G Anerkennung Gesundheitsfachberufe

Handlungsgrundlage

§ 1 Abs. 1, 40, 41, 42 43 Pflegeberufegesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__1.html
§ 2 Pflegeberufegesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__2.html
§§ 43 ff. Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV
https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/__43.html
§ 10 Bundesvertriebenengesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/__10.html
§ 17 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__17.html 

Teaser

Sie möchten in Deutschland als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sie können Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Volltext

Um in Deutschland als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann arbeiten zu dürfen, benötigen Sie eine Berufserlaubnis. Hierfür wird die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung geprüft. Liegt eine Gleichwertigkeit vor, können Sie eine Berufserlaubnis bekommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt eine Gleichwertigkeit nicht vor, müssen Sie zunächst eine Anpassungsmaßnahme (Eignungsprüfung/Anpassungslehrgang) absolvieren, bevor Sie eine Berufserlaubnis erhalten können.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (online abrufbar)
  • Unterlagen gem. Merkblatt (online abrufbar)
  • Sprachnachweis B2/ Fachsprachenprüfung (siehe Merkblatt)
  • ärztliches Attest (online abrufbar)
  • behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Ausbildung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann erfolgreich in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen und sind dazu berechtigt, dort selbstständig als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann zu arbeiten.
  • Sie wollen in Deutschland als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann arbeiten.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

Kosten

mindestens EUR 225, je nach Aufwand bis zu EUR 600 zzgl. EUR 42 für die Urkunde

Verfahrensablauf

Antragstellung 
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können bzw. das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.

Prüfung der Gleichwertigkeit 
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung 
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.

Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns. 

Bearbeitungsdauer

  • bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren
  • bis zu 4 Monate im regulären Verfahren

Frist

Keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.

Kurztext

  • Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit Ausbildung aus EU/EWR/Schweiz, ausländische Berufsqualifikation anerkennen.
  • Für die Arbeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann benötigt man in Deutschland eine staatliche Erlaubnis.
  • Mit der Erlaubnis darf man sich offiziell „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ nennen und in dem Beruf arbeiten.
  • Auch mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kann man in Deutschland die staatliche Erlaubnis erhalten.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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