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Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

Hamburg 99089006001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089006001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Gewerbliche Erlaubnis nach Sprengstoffrecht beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Arbeitsschutz (Synonym), Gewerbe (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Feuerwerk (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), SprengG (Synonym), explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym), § 7 Sprengstoffgesetz (Synonym), Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver (Synonym), Schwarzpulver (Synonym), Selbstständig (Synonym), Kampfmittelbeseitigung, Fundmunition (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.10.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Sprengstoffreferat

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

Volltext

Der gewerbliche Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sind ohne Erlaubnis verboten. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit diese zur Verhütung von Gefahren, Benachteiligungen oder Belästigungen für Dritte erforderlich ist.
Sie können bei der zuständigen Behörde -in Hamburg beim Amt für Arbeitsschutz- die Erlaubnis beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland: Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).

Voraussetzungen

  • Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen, sofern Sie die Tätigkeiten selbst ausführen wollen, über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
  • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
  • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
  • Sie müssen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.

Kosten

Die Erteilung bzw. Ablehnung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand gemäß § 2 der Gebührenordnung berechnet.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus oder den Antrag online stellen und senden es dem Amt für Arbeitsschutz -Sachgebiet Sprengstoff einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen zu.
  • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt bzw. nicht erfüllt, erhalten Sie eine Erlaubnis- bzw. Ablehnungsbescheid.
  • Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
  • Nach Vorliegen der Erlaubnis dürfen Sie erst mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen verkehren.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 4 Wochen

Frist

Fristen für Nachreichungen/Rückmeldungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
 
Alle 5 Jahre erfolgt eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung der in der Erlaubnis stehenden Firmenvertreter.

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage
 

Kurztext

  • Der Umgang beinhaltet: Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden, Vernichten, Transport innerhalb der Betriebsstätte und die Empfangnahme.
  • Der Verkehr beinhaltet: Bereitstellung auf dem Markt, Erwerb, Überlassen und Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe.
  • Antragsformular unter https://www.hamburg.de/formulare/ nutzen.
  • Erlaubnis- bzw. Ablehnungsbescheid sind kostenpflichtig

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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