Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung
Inhalt
Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung
Begriffe im Kontext
Arbeitsschutz (Synonym), Gewerbe (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), SprengG (Synonym), Sprenggesetz (Synonym), explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Befreiung (Synonym), § 7 Sprengstoffgesetz (Synonym), Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver (Synonym), Schwarzpulver (Synonym), Selbstständig (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym)
Fachlich freigegeben am
10.10.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Sprengstoffreferat
Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen und für diese Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren wollen und für die selbigen Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Sie benötigen keine Unterlagen, da die Befreiung kraft Gesetzes eintritt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Um eine Befreiung zum gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. Möglichkeit:
Sie besitzen einen Waffenschein nach § 21 Waffengesetz, mit welchem der selbige Umgang und Verkehr wie nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) erlaubt ist. - 2. Möglichkeit:
Sie haben weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland und möchten explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen. Der Transport wird durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet.
Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Befreiung der Erlaubnispflicht tritt kraft Gesetzes ein. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, benötigen Sie keine Erlaubnis.
Sie sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, wenn Sie weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland haben und explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen möchten. Voraussetzung ist, dass der Transport durch einen Befähigungsscheininhaber oder durch eine Person, die der Bund oder ein Bundesland schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet wird. Ein Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht ist nicht erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.
- Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht
- Befreiung von der Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 7 SprengG
- 1. Möglichkeit: Eine Erlaubnis für die gleichen Tatbestände liegt nach dem Waffengesetz vor
- 2. Möglichkeit: Personen, die explosionsgefährliche Stoffe einführen, ausführen durchführen oder verbringen, haben keinen Wohnsitz in Deutschland.
- Die Befreiung wird nicht schriftlich erteilt. Sie erfolgt per Gesetz.