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Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung

Hamburg 99089005010000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089005010000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung

Leistungsbezeichnung II

Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Arbeitsschutz (Synonym), Gewerbe (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), SprengG (Synonym), Sprenggesetz (Synonym), explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Befreiung (Synonym), § 7 Sprengstoffgesetz (Synonym), Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver (Synonym), Schwarzpulver (Synonym), Selbstständig (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.10.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Sprengstoffreferat

Teaser

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen und für diese Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

Volltext

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren wollen und für die selbigen Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

 

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen keine Unterlagen, da die Befreiung kraft Gesetzes eintritt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen

Um eine Befreiung zum gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • 1. Möglichkeit:
    Sie besitzen einen Waffenschein nach § 21 Waffengesetz, mit welchem der selbige Umgang und Verkehr wie nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) erlaubt ist.
  • 2. Möglichkeit:
    Sie haben weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland und möchten explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen. Der Transport wird durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Befreiung der Erlaubnispflicht tritt kraft Gesetzes ein. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, benötigen Sie keine Erlaubnis.

Bearbeitungsdauer

Keine.

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, wenn Sie weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland haben und explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen möchten. Voraussetzung ist, dass der Transport durch einen Befähigungsscheininhaber oder durch eine Person, die der Bund oder ein Bundesland schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet wird. Ein Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht ist nicht erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.

Rechtsbehelf

Keine.

Kurztext

  • Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht
  • Befreiung von der Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 7 SprengG
    • 1. Möglichkeit: Eine Erlaubnis für die gleichen Tatbestände liegt nach dem Waffengesetz vor   
    • 2. Möglichkeit: Personen, die explosionsgefährliche Stoffe einführen, ausführen durchführen oder verbringen, haben keinen Wohnsitz in Deutschland.
  • Die Befreiung wird nicht schriftlich erteilt. Sie erfolgt per Gesetz.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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