Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Einfuhren nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften Genehmigung

Hamburg 99050045006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050045006000

Leistungsbezeichnung

Einfuhren nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Einfuhrgenehmigungen für tierische Nebenprodukte oder Tiere

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Einfuhrgenehmigung (Synonym), Importgenehmigung (Synonym), Einfuhrlizenz (Synonym), Tierseuchenrechtliche Genehmigung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.10.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Veterinärwesen

Teaser

Für die Einfuhr von  Tieren und tierischen Nebenprodukten sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, benötigen Sie in einigen Fällen eine Genehmigung. Dies betrifft vor allem Proben und Warenmuster sowie Heimtiere.

Volltext

Innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diesen sind das Verbringen von Mitgliedstaates des EWR (Norwegen, Island und Lichtenstein) und der Schweiz gleichgestellt. 
Hingegen eingeführt werden Tiere und Waren aus Drittländern. Dies sind Länder, die nicht der Europäischen Union angehören mit Ausnahme der zuvor angeführten Staaten. 
Unter Durchfuhr werden eingeführte Sendungen verstanden, die anschließend wieder ausgeführt werden. Damit kommen sie aus einem Drittland und gehen auch wieder in ein Drittland zurück.
Vor jedem Verbringen, Ein- oder Durchfuhr sollte genau abgeklärt werden, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um ein Zurückweisen der Tiere oder Waren an der Grenzkontrollstelle zu verhindern. 

Erforderliche Unterlagen

Es werden Unterlagen benötigt. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle

Voraussetzungen

  • Der Bestimmungsort der Waren oder Tiere muss sich auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg befinden. 
  • Diese Leistung gilt für Tierische Nebenprodukte: Registrierung oder Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

Kosten

Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. 

Verfahrensablauf

  • Der Antrag ist formlos, schriftlich zu stellen. 
  • Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Produkt, das eingeführt werden soll

Bearbeitungsdauer

1 bis 2 Wochen

Frist

Bei der Antragstellung selber sind keine Fristen zu beachten.

Hinweise

  • Innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  • Hingegen eingeführt werden Tiere und Waren aus Drittländern. Dies sind Länder, die nicht der Europäischen Union angehören.
  • Unter Durchfuhr werden eingeführte Sendungen verstanden, die anschließend wieder ausgeführt werden. Damit kommen sie aus einem Drittland und gehen auch wieder in ein Drittland zurück.
  • Vor jedem Verbringen, Ein- oder Durchfuhr sollte genau abgeklärt werden, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um ein Zurückweisen der Tiere oder Waren an der Grenzkontrollstelle zu verhindern.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften Genehmigung
  • Achtung: Einfuhrgenehmigungen für Proben von Lebensmitteln oder Genehmigungen für die Ausfuhr werden von den Fachämtern Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt der Bezirke erteilt. Sie DL „Veterinärangelegenheiten

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal