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Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Entgegennahme

Hamburg 99006051261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006051261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Gefährliche Biostoffe anzeigen (Synonym), Risiko Biostoffe anzeigen (Synonym), Arbeiten mit Biostoffen melden (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.10.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Arbeitnehmerschutz

Handlungsgrundlage

Teaser

Erstmalige Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen Sie anzeigen.

Volltext

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, folgende Tätigkeiten anzuzeigen: 
  • in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme
    • einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2
    • einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht unterliegen
  • jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam ist, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4
  • die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4,
  • das Einstellen einer nach § 15 Biostoffverordnung (BioStoffV) erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Erforderliche Unterlagen

  • Aufgabenübertragung nach § 13 (2) ArbSchG
  • Lageskizze, Grundriss der Räume
  • Verzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach § 7 (2) BioStoffV 
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Abweichungen von Schutzmaßnahmen
  • Gegebenenfalls weitere erforderliche Unterlagen erfahren Sie von der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

Gegebenenfalls müssen Sie eine Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder § 2 Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSEV) beantragen oder die Erlaubnisfreiheit nach § 45 IfSG oder § 3 TierSEV begründen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das Anzeigeformular vollständig aus und senden es mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle. 
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und die Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen.
  • Wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden Sie aufgefordert, die Mängel zu beheben.
  • Sie erhalten keine Anzeigenbestätigung.

Bearbeitungsdauer

Sie erhalten keinen Bescheid und keine Anzeigebestätigung von der zuständigen Stelle. Wenn Sie die Anzeige fristgerecht eingereicht haben, haben Sie die Anzeigepflicht erfüllt.

Frist

Reichen Sie die Anzeige spätestens 30 Tage
  • vor Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,
  • vor Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten oder
  • vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ein.
Zeigen Sie die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 unverzüglich an.

Hinweise

Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn Sie dabei vorsätzlich handeln und das Leben oder Gesundheit Ihrer Beschäftigten gefährden, machen Sie sich strafbar.

Sie können die Anzeigepflicht auch erfüllen, indem Sie der zuständigen Stelle innerhalb der Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermitteln, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Erstmalige gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind
  • Erstmalige nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen
  • Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die nicht erlaubnispflichtig sind, müssen angezeigt werden  
  • Weiterhin anzeigepflichtig ist: jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam ist; 
  • die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4; 
  • das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen Tätigkeit

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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