Mietrückstände Übernahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
Mieteschulden (Synonym), Mietschulden (Synonym)
Fachlich freigegeben am
29.08.2022
Fachlich freigegeben durch
Wohnungslosenhilfe
§ 22 Absatz 8 und 9 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
Bei drohendem Wohnungsverlust sollten Sie sich direkt an die Fachstelle für Wohnungsnotfälle in Ihrem Bezirk wenden. Diese kann bei Bedarf Mietschulden als Darlehen oder Beihilfe übernehmen. Auch übernehmen Sie die Verhandlungen, um einen drohenden Wohnungsverlust zu verhindern.
Wenn Sie vom Verlust ihrer Wohnung bedroht sind, werden Sie beraten, um das noch bestehende Mietverhältnis zu sichern. Dazu verhandeln die Fachstellen mit Vermietern, Amtsgerichten und Gerichtsvollziehern und vermitteln weitergehende Hilfen.
Bei Mietschulden können diese durch ein Darlehen oder eine Beihilfe übernommen werden. Damit besteht die Möglichkeit, eine bereits ausgesprochene Kündigung abzuwenden.
Bei Mietschulden können diese durch ein Darlehen oder eine Beihilfe übernommen werden. Damit besteht die Möglichkeit, eine bereits ausgesprochene Kündigung abzuwenden.
Alle Unterlagen, die das Mietverhältnis und das Einkommen betreffen (auch Vermögen und Schulden)
- Antragserfordernis: Leistungen werden gewährt, wenn sie von einer anspruchsberechtigten Person beantragt werden (§ 37 SGB II).
- Leistungsberechtigung: Leistungsberechtigt sind erwerbsfähige Personen, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird
- Schulden: Ansprüche aus rückständigen Forderungen (z.B. des Vermieters oder eines Energieversorgungsunternehmens wegen nicht bezahlter Rechnungen), die zu begleichen sind (dies ist z.B. nicht der Fall, wenn Ansprüche verjährt sind) und die einen solchen Umfang angenommen haben, dass sie durch das zur Verfügung stehende Einkommen nachweislich nicht oder nur unvollständig an den Vermieter oder das Energieversorgungsunternehmen gezahlt werden können.
- Gerechtfertigte Leistung: wenn die leistungsberechtigte Person über keine oder nicht ausreichende Selbsthilfemöglichkeiten verfügt und durch eine Schuldenübernahme die aktuell genutzte Unterkunft tatsächlich erhalten und langfristig gesichert werden kann bzw. mit einem Wohnungsverlust vergleichbare Notlage behoben werden kann
- Notwendige Leistung: Die Übernahme von Schulden ist notwendig, wenn die Notlage anders nicht abgewendet werden kann. Die Übernahme der Schulden ist im Regelfall nicht notwendig, wenn die Wohnungslosigkeit nicht vermieden werden kann.
Den Antrag auf Übernahme der Miet- bzw. Energieschulden stellen Sie bei der für Sie zuständigen Fachstelle für Wohnungsnotfälle. Welche Fachstelle für Sie zuständig ist, können Sie im Behördenfinder ermitteln.
Bitte fügen Sie dem Antrag alle notwendigen Nachweise und Unterlagen, die Ihr Mietverhältnis bzw. Verhältnis mit dem Energieversorger betreffen, bei.
Ihre zuständige Fachstelle wird Sie nach der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen zu einem Termin einladen und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Der zuständige Standort von Jobcenter team.arbeit.hamburg führt die Leistungsgewährung durch und versendet den Bescheid.
Bitte fügen Sie dem Antrag alle notwendigen Nachweise und Unterlagen, die Ihr Mietverhältnis bzw. Verhältnis mit dem Energieversorger betreffen, bei.
Ihre zuständige Fachstelle wird Sie nach der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen zu einem Termin einladen und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Der zuständige Standort von Jobcenter team.arbeit.hamburg führt die Leistungsgewährung durch und versendet den Bescheid.
Antragserfordernis ohne besondere Frist, aber mietrechtliche und vollstreckungsrechtliche Fristen sind einzuhalten
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt und danach vor dem Sozialgericht Klage erhoben werden.
Leistungen werden nur erbracht, wenn eine anspruchsberechtigte Personen einen Antrag auf Mietschuldenübernahme stellt.
Schulden können als Darlehen bzw. Beihilfe übernommen werden, wenn Leistung gerechtfertigt und notwendig ist.
Schulden können als Darlehen bzw. Beihilfe übernommen werden, wenn Leistung gerechtfertigt und notwendig ist.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg