Wohnsitz Änderung
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Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben am
06.07.2022
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
- Bezeichnung: § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.
Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung).
Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:
Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung.
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.
Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung).
Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
- Einzugsdatum,
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung.
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.
- Dokumente aller umziehenden Personen:
- Personalausweis und - sofern vorhanden - Reisepass
- Kinder (bis zum 18. Geburtstag): wenn vorhanden Ausweis und/oder Pass, sonst Geburtsurkunde; persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich - Ausnahme: Zuzug aus dem Ausland. Bei Kindern ist hier die Vorlage der Geburtsurkunde in der geeigneten Form (Internationale Urkunde oder Apostille/Legalisation die durch einen vereidigten Übersetzer in Deutschland vorgenommen wurde) sowie die persönliche Vorsprache aller meldepflichtigen Personen erforderlich
- Wohnungsgeberbestätigung
- Bei Bezug von Wohneigentum: notarieller Kaufvertrag oder Grundbuchauszug
- von aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland, (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs), sowie den ausgefüllten und unterschriebenen Meldeschein.
- betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
- Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person (dies gilt nur, wenn die Personen bereits in Deutschland gemeldet sind)
Des Weiteren sind folgende Dokumente mitzubringen::
- Verheiratete/Verpartnerte:
- Eheurkunde im Original
- Beide Ausweise (sofern sie nicht getrennt leben)
- Geschiedene:
- rechtskräftiges Scheidungsurteil (original)
- Verwitwete:
- original Sterbeurkunde
- Unverheiratete und Wohngemeinschaften:
- Vorlage der Ausweise aller Personen sowie zusätzlich schriftliche Vollmachten der nicht anwesenden Personen
- Inhaber eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)
- den Aufenthaltstitel
- Sie haben eine Wohnung bezogen, oder
- Besuch in Hamburg von länger als sechs Monaten aus dem Inland bzw. drei Monate aus dem Ausland
- Anmeldung nur durch persönliches Erscheinen oder eine bevollmächtigte, volljährige Person.
- Die Anwesenheit eines Ehepartners ist ausreichend (sofern der Zuzug aus dem Inland erfolgt
- Bei Zuzug aus dem Ausland ist grundsätzlich persönliches Erscheinen für alle meldepflichtigen Personen erforderlich.
Die Gebühren betragen:
- 13 EUR pro volljährige Person oder Person unter 18 Jahren, die alleine vorspricht.
- 13 EUR pro Familie (Eltern einschließlich minderjähriger Kinder mit denselben Umzugsdaten).
- 13 EUR pro Ehepaar (ohne Kinder mit denselben Umzugsdaten).
Sie können sich in Hamburg beim Hamburg Service -Standort für Einwohnerangelegenheiten anmelden.
Für die Anmeldung aus dem Ausland müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Bei einer Ummeldung bzw. Anmeldung aus dem Inland ist die Vorlage des Meldescheines nicht erforderlich. Der Meldeschein wird nach der Eingabe Ihrer Daten vom Hamburg Service ausgedruckt. Sie müssen dann auf dem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen. Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
Für die Anmeldung aus dem Ausland müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Bei einer Ummeldung bzw. Anmeldung aus dem Inland ist die Vorlage des Meldescheines nicht erforderlich. Der Meldeschein wird nach der Eingabe Ihrer Daten vom Hamburg Service ausgedruckt. Sie müssen dann auf dem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen. Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden. Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Parkplatzabsperrung für Umzug
- LBV Kfz-Schein, Änderung
- LBV Online-Dienste
- LBV-Terminbuchungen
- Online Termin vereinbaren, alle Standorte für Einwohnerangelegenheiten
- Formular: Wohnungsgeberbestätigung - barrierefrei, PDF, 235 KB, 1 Seite
- Formular: Anmeldung bei der Meldebehörde - barrierefrei, PDF, 786 KB, 3 Seiten
- Formular: Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen ab 01.11.2015 - barrierefrei, PDF, 235 KB
- Formular: Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung ab 01.11.2015 - barrierefrei, PDF, 259 KB
- Hundeummeldung
- Standorte Hamburg Service vor Ort - Übersicht
- Informationen zum Personalausweis auf der Seite des Bundesministerium des Innern und Heimat
Es gibt folgende Hinweise:
- Eine Ummeldung von Minderjährigen (bis zum vollendeten 16. Lebensjahr) ohne beide Sorgeberechtigte ist immer vorab telefonisch mit dem Hamburg Service zu klären.
- Ab dem 16. Lebensjahr kann man sich ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten anmelden.
- Wird ein Minderjähriger, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, soll das Einverständnis des anderen Elternteils, eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Minderjährigen von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet werden soll.
- Um an einer Wahl in der Gemeinde teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen und wahlberechtigt sein. Melden Sie sich bei einer Gemeinde mit Hauptwohnsitz an, werden Sie bei der nächsten anstehenden Wahl oder Abstimmung automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Besonderheiten gelten für die Europawahl bei ausländischen Unionsbürgern.
- Wohnsitz Änderung
- Bei Zuzügen aus dem Ausland muss zwingend ein ausgefüllter Anmeldeschein vorgelegt werden und alle Personen müssen persönlich erscheinen!
- Bei Zuzügen müssen die Kunden, wenn sie im Besitz eines PKW´s sind, die KFZ Scheine beim Landesbetrieb Verkehr umschreiben lassen
- Hundeanmeldungen können im Hamburg Service erfolgen
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg