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Pflegezulage für Kriegsopfer Zahlung

Hamburg 99076007131000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99076007131000

Leistungsbezeichnung

Pflegezulage für Kriegsopfer Zahlung

Leistungsbezeichnung II

Zahlung der Pflegezulage für Kriegsopfer

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Stationäre Behandlung (Synonym), Hilflosigkeit (Synonym), Kriegsopfer (Synonym), Pflegezulage (Synonym), Beschädigte (Synonym), Beschädigtengrundrente (Synonym), Blinde (Synonym), Gesundheitsstörung (Synonym), Hinterbliebenenbezüge (Synonym), Hirnbeschädigte (Synonym), Schädigung (Synonym), Versorgungsbezüge (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.09.2022

Fachlich freigegeben durch

SI 531-alt

Handlungsgrundlage

§ 35 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__35.html

Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem schädigungsbedingten Umfang der notwendigen Pflege. Sie ist in sechs Stufen eingeteilt:
  • Stufe I: 360,00 Euro
  • Stufe II: 615,00 Euro
  • Stufe III: 877,00 Euro
  • Stufe IV: 1.125,00 Euro
  • Stufe V: 1.460,00 Euro
  • Stufe VI: 1.797,00 Euro
Die Einordnung wird je Fall individuell geprüft.

Blinde erhalten mindestens die Stufe III.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen zur Feststellung der Hilflosigkeit (ärztliche Bescheinigung)

Voraussetzungen

  • Hilflosigkeit
 
Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremde Hilfe brauchen.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt wenn:
  • die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
  • die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Hilflosigkeit wird bei folgenden Krankheiten angenommen:
  • bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
  • Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,
  • bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen,
  • Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie können die Pflegezulage beim Versorgungsamt beantragen.
 
Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, das Versorgungsamt aufzusuchen, senden Sie bitte einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei. Die Bescheinigung wird Ihnen dann zugestellt. 

Bearbeitungsdauer

vom Einzelfall abhängig

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.

Kurztext

Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem Umfang der notwendigen Pflege. Sie ist in sechs Stufen eingeteilt. Die Einordnung wird je Fall individuell geprüft, wobei Blinde mindestens die Stufe III erhalten.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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