Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung Durchführung bei Jugendlichen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Gesundheit (Synonym), U1 bis U7 (Synonym), U1 (Synonym), Kinder (Synonym), U-Untersuchungen (Synonym), Kassenleistung (Synonym), Krankenkassenleistung (Synonym), Gesundheitsuntersuchung (Synonym), J1 (Synonym), Kinder-Richtlinie (Synonym), U1 bis U9 (Synonym), U-Untersuchung (Synonym), Kindergesundheit (Synonym), J2 (Synonym), J-Untersuchung (Synonym), Jugendliche (Synonym)
Fachlich freigegeben am
19.08.2022
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G Einladungswesen U6-U7
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GesDGHAV8IVZ
§ 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__26.html
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GesDGHAV8IVZ
§ 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__26.html
Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen Ihrer versicherten Kinder und Jugendlichen, die auch als U-Untersuchungen und J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Ihre Kinder und Jugendlichen grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psychosoziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene. Neben den gesetzlich festgelegten Untersuchungen des U-Untersuchungsprogramms bieten eine Reihe von Krankenkassen zusätzliche Untersuchungen, insbesondere für Kinder im Grundschulalter (U10 und U11) und für Jugendliche (J2, zwischen 16 und 17 Jahren) an. Diese Kosten können von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.
Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9) und der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).
Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9) und der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).
Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.
Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:
- U1 Unmittelbar nach der Geburt
- U2 3.-10. Lebenstag
- U3 4.-5. Lebenswoche
- U4 3.-4. Lebensmonat
- U5 6.-7. Lebensmonat
- U6 10.-12. Lebensmonat
- U7 21.-24. Lebensmonat
- U7a 34.-36. Lebensmonat
- U8 46.-48. Lebensmonat
- U9 60.-64. Lebensmonat
- J1 13. -14. Lebensjahr
Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.
Bei den zusätzlichen Untersuchungen (U10, U11, J2) können die Kosten von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.
Bei den zusätzlichen Untersuchungen (U10, U11, J2) können die Kosten von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.
Bitte wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen (auch zu den Zusatzuntersuchungen U10, U11 und J2) erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden
- Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden
- Untersuchungen beinhalten auch
- Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken
- Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus
- darauf abgestimmt eine präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind
- sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention (ärztliche Bescheinigung)
- Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs insbesondere
- Inspektion der Mundhöhle,
- Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos,
- Ernährungs- und Mundhygieneberatung
- Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung
- Können von (Zahn)-Ärztinnen/-Ärzten erbracht werden
- In folgenden Richtlinien des Gemeinsame Bundesausschuss ist das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen geregelt:
- Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9)
- Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1)