Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung zur Teleradiologie
Inhalt
Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung zur Teleradiologie
Begriffe im Kontext
Röntgen Gerät genehmigen lassen (Synonym), Erlaubnis für Röntgengerät (Synonym), Teleradiologie Erlaubnis (Synonym), Röntgen Genehmigung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
20.09.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Strahlenschutz
Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie einsetzen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.
Wenn Sie Änderungen an einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie vornehmen möchten, benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.
Wenn Sie Änderungen an einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie vornehmen möchten, benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.
Für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zum Zwecke der Teleradiologie benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Stelle.
Falls Sie wesentliche Änderungen an der Einrichtung vornehmen möchten, benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.
Beispiele für weitere wesentliche Änderungen sind:
Änderungen im Personal der strahlenschutzbeauftragten Person müssen ebenfalls erneut mitgeteilt werden.
Falls Sie wesentliche Änderungen an der Einrichtung vornehmen möchten, benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.
Beispiele für weitere wesentliche Änderungen sind:
- ein Wechsel des Raumes
- ein Wechsel des Bildempfängers
- bauliche Veränderungen des Raumes
Änderungen im Personal der strahlenschutzbeauftragten Person müssen ebenfalls erneut mitgeteilt werden.
- Schriftlicher Antrag auf eine Genehmigung unterschrieben vom Strahlenschutzverantwortlichen
- Beschreibung der Röntgeneinrichtung und gegebenenfalls Sachverständigenprüfbericht
- Bestellungen der erforderlichen Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten
- Nachweis über die erforderliche Fachkunde der Teleradiologen und Strahlenschutzbeauftragten
- Nachweis über die Kenntnisse der Ärzte vor Ort
- Nachweis über die Fachkunde der Personen zur technischen Durchführung
- Gesamtkonzept für den teleradiologischen Betrieb
- Abnahme der Teleradiologiestrecke und der Komponenten
- Sie verfügen über die erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.
- Die notwendige Anzahl von strahlenschutzbeauftragten Personen sind bestellt und die erforderlichen Befugnisse eingeräumt.
- Sonst tätige Personen besitzen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen.
- Das notwendige Personal ist vorhanden.
- Sie besitzen die notwendigen Ausrüstungen und haben die erforderlichen Maßnahmen getroffen.
- Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung oder es bestehen keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart.
- Es stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
- Ihnen oder der strahlenschutzbeauftragten Person ist die Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt.
- Sie können einen Medizinphysik-Experten zur engen Mitarbeit bei der Behandlung hinzuziehen.
- Die erforderlichen Ausrüstungen sind vorhanden und die erforderlichen Maßnahmen sind getroffen, damit die für die Anwendung erforderliche Qualität erreicht wird.
- Die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der Untersuchung ist gewährleistet.
- Die technische Durchführung erfolgt durch eine Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz und der Berechtigung zur technischen Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie.
- Am Ort der technischen Durchführung ist ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend.
- Für den teleradiologischen Betrieb liegt ein Gesamtkonzept vor, das
- die erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologiesystems gewährleistet.
- eine im Einzelfall erforderliche persönliche Anwesenheit des Teleradiologen am Ort der technischen Durchführung innerhalb eines für eine Notfallversorgung erforderlichen Zeitraums ermöglicht; in begründeten Fällen kann auch ein anderer Arzt persönlich anwesend sein, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.
- Eine regelmäßige und enge Einbindung des Teleradiologen in den klinischen Betrieb des Strahlenschutzverantwortlichen ist gewährleistet.
Die Erteilung beziehungsweise die Ablehnung der Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand gemäß § 2 der Hamburger Gebührenordnung berechnet.
- Sie stellen einen Antrag auf Genehmigung bzw. den Antrag einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Genehmigung.
- Sie fügen alle notwendigen Unterlagen hinzu.
- Sind die erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, erhalten Sie eine Genehmigung.
- Die Genehmigung wird Ihnen auf dem Postweg zugesandt.
- Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit gesonderter Post.
Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie mit der Ausübung der Tätigkeit beginnen.
Die Genehmigung ist auf längstens 5 Jahre befristet.
Die Genehmigung ist auf längstens 5 Jahre befristet.
Die Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie wird auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst beschränkt. Sie kann über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus erteilt werden, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht.
- Genehmigung einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie beantragen
- Genehmigung zum Betrieb einer Anlage/Einrichtung/Röntgeneinrichtung zum Zwecke der Teleradiologie
- Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage/Einrichtung/Röntgeneinrichtung zum Zwecke der Teleradiologie
- wesentliche Änderungen sind beispielsweise
- Wechsel des Raumes
- Wechsel des Bildempfängers
- bauliche Veränderungen des Raumes
- Änderungen im Personal der Strahlenschutzbeauftragten müssen ebenfalls erneut mitgeteilt werden.