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Ausfuhr von Kulturgut Genehmigung

Hamburg 99077026006000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99077026006000

Leistungsbezeichnung

Ausfuhr von Kulturgut Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Ausfuhrgenehmigung für Kulturgut beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Kunst (Synonym), Ausfuhr von Kulturgut (Synonym), Verordnung Nummer 116/2009 (Synonym), EU-Ausfuhrverordnung Kulturgüter (Synonym), Kulturgutschutzgesetz (Synonym), KGSG (Synonym), Ausfuhrgenehmigung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Kulturgutschutz

Handlungsgrundlage

Artikel 2 Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) [Verordnung (EG) Nr. 116/2009]
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0116&from=DE

in Verbindung mit der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern [Verordnung (EU) Nr. 1081/2012]
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012R1081&from=DE

§ 24 und §§ 25-27 Kulturgutschutzgesetz – (KGSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/

Teaser

Wenn Sie Kulturgut aus Deutschland ausführen möchten, benötigen Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausfuhrgenehmigung.  

Volltext

Für die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung, wenn das Kulturgut bestimmte Alters- oder Wertgrenzen überschreitet.
Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.
Die Genehmigung können Sie bei der Behörde für Kultur und Medien beantragen. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt. Ferner ist die Ausfuhrgenehmigung davon abhängig, ob Sie das Kulturgut in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Drittstaat ausführen wollen.
Für eine Kulturgut bewahrende Einrichtung, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt, können Sie eine Genehmigung für den gesamten Bestand und die wiederholte Ausfuhr beantragen (allgemeine offene Genehmigung).
Weiterhin können Sie die wiederholte Ausfuhr eines einzelnen Kulturguts beantragen (spezifisch offene Genehmigung). 
 

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Kulturgutausfuhrantrag oder Online-Antrag mit Authentifizierung
  • Provenienzangaben zum Kulturgut
  • Vollmacht bei Antragstellung in Vertretung
  • Weitere Nachweise (Nämlichkeitsmittel, Leihverträge, Wertnachweise et cetera)

Voraussetzungen

  • Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot besteht.
  • Eine Genehmigung für die einmalige dauerhafte oder vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten wird Ihnen erteilt, wenn
    • Sie Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer des Kulturguts oder bevollmächtige dritte Person sind und
    • das Kulturgut bestimmte Alters- und Wertgrenzen überschreitet, die Sie auf dem Internetportal der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Kulturgutschutz ermitteln können.
  • Eine Genehmigung für die regelmäßige Ausfuhr eines Kulturguts (spezifische offene Genehmigung) kann Ihnen erteilt werden, wenn
    • Sie Eigentümerin beziehungsweise Eigentürmer oder rechtmäßige/r unmittelbare/r Besitzerin beziehungsweise Besitzer des Kulturguts sind und
    • Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird.
  • Eine Genehmigung für die regelmäßige Ausfuhr verschiedener Kulturgüter (allgemeine offene Genehmigung) kann Ihnen erteilt werden, wenn
    • Sie eine Kulturgut bewahrende Einrichtungen sind, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt und
    • Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgütern beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in der sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.
 
Um eine Genehmigung für die Ausfuhr nationalen Kulturgutes online zu beantragen, können Sie das Online-Portal zur Kulturgutausfuhr nutzen.
  • Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung benötigt wird.
  • Das richtige Antragsformular müssen Sie nicht mehr selbst auswählen; es wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt.
  • Authentifizieren Sie sich mit dem „Nutzerkonto Bund“ oder mit „Mein Unternehmenskonto (ELSTER)“.
  • Geben Sie die abgefragten Daten zur Ausfuhr ein und übermitteln Sie diese elektronisch an die Behörde.
 
Um eine Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut schriftlich zu beantragen, sind folgende Schritte nötig:
  • Suchen Sie über den Behördenfinder die zuständige Behörde und das Formular und laden Sie dieses herunter:
    • Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Drittstaaten und
    • Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 2, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Füllen Sie das PDF-Formular am PC aus.
  • Drucken Sie die Formulare aus:
    • Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 für die Ausfuhr in Drittstaaten in dreifacher Ausfertigung
    • Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in zweifacher Ausfertigung
    • Ausfuhrgenehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz jeweils in zweifacher Ausfertigung.
  • Unterschreiben Sie in den vorgesehenen Feldern, stempeln Sie die Dokumente gegebenenfalls und fügen Sie jeder Ausfertigung die notwendigen Nachweise bei.
  • Senden Sie die Unterlagen an die Behörde für Kultur und Medien.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die vervollständigten, unterschriebenen und gesiegelten Unterlagen zurück:
    • zwei Ausfertigungen (einmalige vorübergehende oder endgültige Ausfuhr in einen Drittstaat). Bei der Ausfuhr in einen Drittstaat müssen Sie die Ausfertigungen 2 und 3 der zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle mit der Ausfuhranmeldung vorlegen. Die Ausfuhrzollstelle füllt Feld 26 aus und übergibt Ihnen die Ausfertigung 2. Nach dem tatsächlichen Ausgang bestätigt die deutsche Ausfuhrzollstelle diesen in Feld 27 und sendet Ausfertigung 3 an die Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
    • eine Ausfertigung (einmalige vorübergehende oder endgültige Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat, allgemeine offene und spezifische offene Ausfuhr) 
  • Falls Ihr Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung.

Bearbeitungsdauer

  • Für einen Antrag zur einmaligen Ausfuhr in ein Drittstaat oder EU-Mitgliedstaat dauert die Bearbeitung bis 10 Werktage nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen.
  • Für einen Antrag auf eine allgemeine offene oder spezifische offene Genehmigung ist keine gesetzliche Frist zur Entscheidung vorgesehen, sie ist abhängig von der Komplexität des Antrags.
  • Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Genehmigung müssen Sie rechtzeitig vor der geplanten Ausfuhr des Kulturgutes beantragen.




 

Frist

Genehmigungen für eine einmalige vorübergehende oder endgültige Ausfuhr in einen Drittstaat oder einen EU-Mitgliedstaat 
  • Fristtyp: Geltungsdauer
  • Dauer: bis 12 Monate
  • Die (vorübergehende oder dauerhafte) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Geltungsdauer möglich.
Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut:
  • Die Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut legt die Behörde nach dem Zweck der Ausfuhr fest.
  Allgemeine offene oder spezifische offene Genehmigungen
  • Fristtyp: Geltungsdauer
  • Dauer: bis 5 Jahre
  • Die (vorübergehende) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Geltungsdauer möglich, die Wiedereinfuhr muss innerhalb von 5 Jahren erfolgen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Genehmigung ist nichtig.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch bei der Behörde für Kultur und Medien, wenn die Genehmigung nicht wie beantragt erteilt wird.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, wenn die Genehmigung nicht oder nicht wie beantragt erteilt wird.

Kurztext

  • Ausfuhrgenehmigung für die einmalige Ausfuhr (dauerhaft oder vorübergehend) in einen Drittstaat:
    • Genehmigung ist ab bestimmten Alters- und Wertgrenzen erforderlich
    • Rechtsanspruch, wenn Voraussetzungen vorliegen
    • Behörde legt Gültigkeitsdauer (bis zu 1 Jahr) und Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) fest.
  • Ausfuhrgenehmigung für die einmalige Ausfuhr (dauerhaft oder vorübergehend) in einen EU-Mitgliedstaat:
    • Genehmigung ist ab bestimmten Alters- und Wertgrenzen erforderlich
    • Rechtsanspruch, wenn Voraussetzungen vorliegen
    • Behörde legt Gültigkeitsdauer (bis zu 1 Jahr) und Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) fest.
  • Genehmigungspflicht entfällt, wenn ein Negativattest vorliegt, wenn sich das Kulturgut nur vorübergehend bis zu 2 Jahre im Bundesgebiet befindet; gilt nicht für unrechtmäßig eingeführtes oder zuvor ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführtes Kulturgut. Genehmigungspflicht entfällt auch mit rechtsverbindlicher Rückgabezusage.
  • Ausfuhrgenehmigung für die wiederholte Ausfuhr (vorübergehend) in Drittstaaten oder in EU-Mitgliedstaaten:
    • allgemeine offene Genehmigung für Kulturgut bewahrende Einrichtungen, zum Beispiel für Museen, oder
    • spezifische offene Genehmigung für bestimmtes Kulturgut, zum Beispiel für Konzertreisen.
  • Genehmigung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, Erteilung liegt im Ermessen der Behörde.
  • Schriftliche Beantragung oder Online-Beantragung. Das Online-Portal beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung benötigt wird.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Staatsarchiv - Zentrale Archivische Aufgaben - Referat ST12

Formulare

nicht vorhanden

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