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Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung

Hamburg 99110040137000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110040137000

Leistungsbezeichnung

Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung

Leistungsbezeichnung II

Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Gammelfleisch (Synonym), Gülle (Synonym), Wildtiere (Synonym), Versuchstiere (Synonym), K3-Material (Synonym), K2-Material (Synonym), K1-Material (Synonym), Risikofleisch (Synonym), Schlachtabfall (Synonym), Tierkörperbeseitigung (Synonym), Tiernebenprodukte (Synonym), Tierteil (Synonym), Ekelfleisch (Synonym), verendete Tiere (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

BJV V Veterinärwesen

Teaser

Tote Tiere und bestimmte tierische Nebenprodukte müssen durch einen Betrieb für die Tierkörperbeseitigung entsorgt werden.

Volltext

Tote Tiere (Haus-, Heim-, Zoo-, Zirkus- und unter besonderen Umständen auch Wildtiere) und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie zum Beispiel Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
 
Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung und der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und wird von den jeweils beauftragten Betrieben durchgeführt. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen. Daher müssen tote Tiere und bestimmte tierische Bestandteile einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb für Tierkörperbeseitigung zugeführt werden. Auch Küchen- und Speiseabfälle aus Gastronomie und Großküchen, die tierische Bestandteile (zum Beispiel Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich, europaweit einheitlich geregelten Beseitigung.
 
Tote Tiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.
 
Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.
.

Erforderliche Unterlagen

  •  Antrag
  • Auszug Gewerberegister
  • Pläne der Anlagen / Betriebe, die zugelassen werden
  • Für bestimmte Anlagen oder Betriebe werden weitere Unterlagen benötigt, die im Antragsverfahren mitgeteilt werden

Voraussetzungen

  • Gewerbeanmeldung auf dem Gebiet der FHH
  • Weitere Voraussetzungen variieren je nach Art der Tätigkeit und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Kosten

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Aufwand der Bearbeitung

Verfahrensablauf

  • Antragstellung bei der zuständigen Stelle
  • Prüfung der Unterlagen
  • Vor-Ort-Kontrolle der Anlagen/Betriebe
  • Zulassung des Betriebs oder der Anlage inkl. Vergabe einer Zulassungsnummer

Bearbeitungsdauer

Der Prüfaufwand ist je nach Art der Tätigkeit unterschiedlich.

Frist

Über die Tätigkeit ist die zuständige Behörde vor der Aufnahme zu informieren.

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung
  • Nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Verarbeitung von Tierischen Nebenprodukten zulassungspflichtig.
  • Die Zulassung ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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