Tierkörper und tierische Nebenprodukte Lagerung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Gammelfleisch (Synonym), Gülle (Synonym), Wildtiere (Synonym), Versuchstiere (Synonym), K3-Material (Synonym), K2-Material (Synonym), K1-Material (Synonym), Risikofleisch (Synonym), Schlachtabfall (Synonym), Tierkörperbeseitigung (Synonym), Tiernebenprodukte (Synonym), Tierteil (Synonym), Ekelfleisch (Synonym), verendete Tiere (Synonym)
Fachlich freigegeben am
09.09.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Veterinärwesen
Artikel 24 der Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
Unternehmen, die Tierische Nebenprodukte oder bestimmte Folgeprodukte lagern wollen, müssen für diese Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
Nach Artikel 24 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Lagerung von Tierischen Nebenprodukten zulassungspflichtig. Ebenso nach Artikel 24 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Lagerung bestimmter Folgeprodukte zulassungspflichtig. Die Zulassung ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
- Antrag
- Auszug Gewerberegister
- Pläne der Anlagen / Betriebe, die zugelassen werden
- Für bestimmte Anlagen oder Betriebe werden weitere Unterlagen benötigt, die im Antragsverfahren mitgeteilt werden
- Gewerbeanmeldung auf dem Gebiet der FHH
- Weitere Voraussetzungen variieren je nach Art der Tätigkeit und müssen im Einzelfall geprüft werden.
- Antragstellung bei der zuständigen Stelle
- Prüfung der Unterlagen
- Vor-Ort-Kontrolle der Anlagen/Betriebe
- Zulassung des Betriebs oder der Anlage inkl. Vergabe einer Zulassungsnummer
- Tierkörper und tierische Nebenprodukte Lagerung
- Nach Artikel 24 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
- ist die Lagerung von Tierischen Nebenprodukten zulassungspflichtig.
- Ebenso nach Artikel 24 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Lagerung bestimmter Folgeprodukte zulassungspflichtig.
- Die Zulassung ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.