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Tierkörper und tierische Nebenprodukte Lagerung

Hamburg 99110040248000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110040248000

Leistungsbezeichnung

Tierkörper und tierische Nebenprodukte Lagerung

Leistungsbezeichnung II

Lagerung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Gammelfleisch (Synonym), Gülle (Synonym), Wildtiere (Synonym), Versuchstiere (Synonym), K3-Material (Synonym), K2-Material (Synonym), K1-Material (Synonym), Risikofleisch (Synonym), Schlachtabfall (Synonym), Tierkörperbeseitigung (Synonym), Tiernebenprodukte (Synonym), Tierteil (Synonym), Ekelfleisch (Synonym), verendete Tiere (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.09.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Veterinärwesen

Teaser

Unternehmen, die Tierische Nebenprodukte oder bestimmte Folgeprodukte lagern wollen, müssen für diese Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

Volltext

Nach Artikel 24 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Lagerung von Tierischen Nebenprodukten zulassungspflichtig. Ebenso nach Artikel 24 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Lagerung bestimmter Folgeprodukte zulassungspflichtig. Die Zulassung ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Auszug Gewerberegister
  • Pläne der Anlagen / Betriebe, die zugelassen werden
  • Für bestimmte Anlagen oder Betriebe werden weitere Unterlagen benötigt, die im Antragsverfahren mitgeteilt werden

Voraussetzungen

  • Gewerbeanmeldung auf dem Gebiet der FHH
  • Weitere Voraussetzungen variieren je nach Art der Tätigkeit und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Kosten

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Aufwand der Bearbeitung

Verfahrensablauf

  • Antragstellung bei der zuständigen Stelle
  • Prüfung der Unterlagen
  • Vor-Ort-Kontrolle der Anlagen/Betriebe
  • Zulassung des Betriebs oder der Anlage inkl. Vergabe einer Zulassungsnummer

Bearbeitungsdauer

Der Prüfaufwand ist je nach Art der Tätigkeit unterschiedlich.

Frist

Über die Tätigkeit ist die zuständige Behörde vor der Aufnahme zu informieren.

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Tierkörper und tierische Nebenprodukte Lagerung
  • Nach Artikel 24 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
  • ist die Lagerung von Tierischen Nebenprodukten zulassungspflichtig.
  • Ebenso nach Artikel 24 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Lagerung bestimmter Folgeprodukte zulassungspflichtig.
  • Die Zulassung ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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