Tierkörper und tierische Nebenprodukte Behandlung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Gülle (Synonym), K3-Material (Synonym), K2-Material (Synonym), K1-Material (Synonym), Risikofleisch (Synonym), Schlachtabfall (Synonym), Tierkörperbeseitigung (Synonym), Tiernebenprodukte (Synonym), Tierteil (Synonym)
Fachlich freigegeben am
09.09.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Veterinärwesen
Artikel 24 der Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
Wenn Sie als Unternehmen, tierische Nebenprodukte nach ihrer Sammlung behandeln wollen (sortieren, zerlegen, kühlen, einfrieren, salzen, entfernen von Häuten, Fellen oder von spezifischem Risikomaterial), müssen für diese Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
Wenn Sie gewerbsmäßig tierische Nebenprodukte sortieren, zerlegen, kühlen, einfrieren oder salzen möchten oder deren Häute, Felle oder spezifisches Risikomaterial entfernen möchten, benötigen Sie eine Zulassung von der zuständigen Behörde.
- Antrag
- Auszug Gewerberegister
- Pläne der Anlagen / Betriebe, die zugelassen werden
- Für bestimmte Anlagen oder Betriebe werden weitere Unterlagen benötigt, die im Antragsverfahren mitgeteilt werden.
Ihr Unternehmen ist im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zum Gewerbe angemeldet.
Weitere Voraussetzungen können sich je nach Art der Tätigkeit ergeben und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Weitere Voraussetzungen können sich je nach Art der Tätigkeit ergeben und müssen im Einzelfall geprüft werden.
- Reichen Sie einen Antrag auf Zulassung zur Behandlung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid und eine Gebührenrechnung.
- Sie begleichen die die Gebührenrechnung.
- Sie dürfen mit der Behandlung der Tierkörper oder der tierischen Nebenprodukte entsprechend des Bescheides beginnen.
Die Bearbeitungsdauer ist nach Prüfaufwand und nach Art der Tätigkeit unterschiedlich.
- Behandlung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten
- Tierkörper und tierische Nebenprodukte Behandlung
- Die Verarbeitung von Tierischen Nebenprodukten ist zulassungspflichtig.
- Die Zulassung ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.