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Tierkörper und tierische Nebenprodukte Behandlung

Hamburg 99110040164000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110040164000

Leistungsbezeichnung

Tierkörper und tierische Nebenprodukte Behandlung

Leistungsbezeichnung II

Behandlung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Gülle (Synonym), K3-Material (Synonym), K2-Material (Synonym), K1-Material (Synonym), Risikofleisch (Synonym), Schlachtabfall (Synonym), Tierkörperbeseitigung (Synonym), Tiernebenprodukte (Synonym), Tierteil (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.09.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Veterinärwesen

Teaser

Wenn Sie als Unternehmen, tierische Nebenprodukte nach ihrer Sammlung behandeln wollen (sortieren, zerlegen, kühlen, einfrieren, salzen, entfernen von Häuten, Fellen oder von spezifischem Risikomaterial), müssen für diese Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig tierische Nebenprodukte sortieren, zerlegen, kühlen, einfrieren oder salzen möchten oder deren Häute, Felle oder spezifisches Risikomaterial entfernen möchten, benötigen Sie eine Zulassung von der zuständigen Behörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Auszug Gewerberegister
  • Pläne der Anlagen / Betriebe, die zugelassen werden
  • Für bestimmte Anlagen oder Betriebe werden weitere Unterlagen benötigt, die im Antragsverfahren mitgeteilt werden.

Voraussetzungen

Ihr Unternehmen ist im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zum Gewerbe angemeldet.
Weitere Voraussetzungen können sich je nach Art der Tätigkeit ergeben und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Kosten

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Aufwand der Bearbeitung.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie einen Antrag auf Zulassung zur Behandlung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid und eine Gebührenrechnung.
  • Sie begleichen die die Gebührenrechnung.
  • Sie dürfen mit der Behandlung der Tierkörper oder der tierischen Nebenprodukte entsprechend des Bescheides beginnen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist nach Prüfaufwand und nach Art der Tätigkeit unterschiedlich.

Frist

Sie benötigen die Zulassung, bevor Sie mit den Tätigkeiten beginnen dürfen.

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Behandlung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten
  • Tierkörper und tierische Nebenprodukte Behandlung
  • Die Verarbeitung von Tierischen Nebenprodukten ist zulassungspflichtig.
  • Die Zulassung ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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