Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers

Hamburg 99009043261000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009043261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers

Leistungsbezeichnung II

Die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung bzw. eines fremden Störstrahlers anzeigen.

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Fremder Störstrahler (Synonym), Fremde Röntgeneinrichtungen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.08.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Strahlenschutz

Teaser

Wenn Sie Personen beschäftigen, die in einer fremden Anlage mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern tätig sind, müssen Sie dies schriftlich anzeigen. Dies gilt für Sie, wenn Sie selber in fremden Anlagen tätig sind.

Volltext

Die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einer fremden Anlage mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern ohne die erforderliche Anzeige ist verboten. Dies gilt auch für Sie, wenn Sie selber in fremden Anlagen tätig sind.
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn Sie bereits Inhaber einer Genehmigung nach § 25 StrlSchG sind oder ausgeschlossen werden können, dass die in dem fremden Betrieb tätigen Personen jeweils eine höhere effektive Dosis als 1 mSv im Kalenderjahr erhalten.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftliche Anzeige des Strahlenschutzverantwortlichen.
  • Aktuelles Führungszeugnis bzw. Approbation des Strahlenschutzverantwortlichen.
  • Ggf. Bestellungen von Strahlenschutzbeauftragten und Nachweise der Fachkunde im Strahlenschutz dieser Personen. 
  • Falls keine Strahlenschutzbeauftragten erforderlich sind oder der Strahlenschutzverantwortliche selber in einer fremden Einrichtung tätig wird, ist die Fachkunde im Strahlenschutz des Antragsstellers vorzulegen.
  • Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
  • Nachweis, dass die im Betrieb mit den fremden Röntgeneinrichtungen bzw. Störstrahler beschäftigten Personen den Strahlenschutzbeauftragten und Strahlenschutzverantwortlichen Folge leisten. 

Voraussetzungen

Sie können den Antrag auf Genehmigung nur stellen, wenn Sie Strahlenschutzverantwortlicher nach § 69 StrlSchG sind.

Kosten

Der Bescheid ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand gemäß § 2 der Gebührenordnung berechnet.

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen die geplanten Tätigkeiten Ihrer Mitarbeiter im Zusammenhang mit fremden Röntgeneinrichtungen bzw. Störstrahlern schriftlich und formlos einschließlich der in der Anzeige aufgeführten Unterlagen an.
  • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt. 
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt. 

Bearbeitungsdauer

4 Wochen

Frist

Keine

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde/ Dienststelle erheben. Das erfolglose Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

Kurztext

  • Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers
  • Anzeigebescheid ist kostenpflichtig
  • Zuständig: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz
  • Die Anzeige gilt nur für Tätigkeiten in der FHH.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal