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Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mit radioaktiven Stoffen Entgegennahme

Hamburg 99009041261000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009041261000

Leistungsbezeichnung

Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mit radioaktiven Stoffen Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Abmeldung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Beendigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Radioaktive Stoffe (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym), Röntgeneinrichtungen (Synonym), Abmeldung (Synonym), Beendigung der Tätigkeit (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.08.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Strahlenschutz

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen, wenn Sie eine genehmigte Röntgenrichtung, den Betrieb von Störstrahlern oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen beenden wollen.

Volltext

Wenn Sie einen genehmigten oder angezeigten Betrieb von Röntgenrichtungen, Störstrahlern oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen beenden wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden.

Erforderliche Unterlagen

Übermitteln Sie mit Ihrer Anzeige auch Nachweise über den Verbleib der Röntgeneinrichtung, Störstrahler oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, wie zum Beispiel:
  • Entsorgungsnachweis oder 
  • Nachweis einer Fachfirma, dass die Röntgeneinrichtung, Störstrahler oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nicht betriebsbereit ist. 
Haben Sie für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung erhalten, senden Sie diese bitte im Original an die zuständige Behörde zurück.

Voraussetzungen

Sie können die Mitteilung nur machen, wenn Sie Strahlenschutzverantwortlicher sind.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Teilen Sie schriftlich die Beendigung des Betriebes der Röntgeneinrichtung beziehungsweise den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen mit. Geben Sie dabei den Verbleib der Röntgeneinrichtung oder des radioaktiven Stoffes an. 
  • Übersenden Sie gegebenenfalls Nachweise des Verbleibes der Röntgeneinrichtung, Störstrahlers oder Anlage zur Erzeugung von ionisierender Strahlung beziehungsweise des radioaktiven Stoffes.
  • Die Behörde prüft Ihre Angaben und fordert bei Bedarf weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.
  • Die zuständige Behörde registriert die Abmeldung Ihrer Einrichtungen oder Geräte.
  • Sie erhalten keinen Bescheid der Behörde.

Bearbeitungsdauer

Keine

Frist

Unverzüglich zum Zeitpunkt, an dem die Tätigkeit mit der Röntgeneinrichtung bzw. dem radioaktiven Stoff beendet wird.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
  • Information des Verbleibens
  • Zuständig ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz  (Amt für Arbeitsschutz)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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