Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mit radioaktiven Stoffen Entgegennahme
Inhalt
Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mit radioaktiven Stoffen Entgegennahme
Abmeldung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Beendigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen
Begriffe im Kontext
Radioaktive Stoffe (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym), Röntgeneinrichtungen (Synonym), Abmeldung (Synonym), Beendigung der Tätigkeit (Synonym)
Fachlich freigegeben am
29.08.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Strahlenschutz
Sie müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen, wenn Sie eine genehmigte Röntgenrichtung, den Betrieb von Störstrahlern oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen beenden wollen.
Wenn Sie einen genehmigten oder angezeigten Betrieb von Röntgenrichtungen, Störstrahlern oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen beenden wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden.
Übermitteln Sie mit Ihrer Anzeige auch Nachweise über den Verbleib der Röntgeneinrichtung, Störstrahler oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, wie zum Beispiel:
- Entsorgungsnachweis oder
- Nachweis einer Fachfirma, dass die Röntgeneinrichtung, Störstrahler oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nicht betriebsbereit ist.
- Teilen Sie schriftlich die Beendigung des Betriebes der Röntgeneinrichtung beziehungsweise den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen mit. Geben Sie dabei den Verbleib der Röntgeneinrichtung oder des radioaktiven Stoffes an.
- Übersenden Sie gegebenenfalls Nachweise des Verbleibes der Röntgeneinrichtung, Störstrahlers oder Anlage zur Erzeugung von ionisierender Strahlung beziehungsweise des radioaktiven Stoffes.
- Die Behörde prüft Ihre Angaben und fordert bei Bedarf weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.
- Die zuständige Behörde registriert die Abmeldung Ihrer Einrichtungen oder Geräte.
- Sie erhalten keinen Bescheid der Behörde.
Unverzüglich zum Zeitpunkt, an dem die Tätigkeit mit der Röntgeneinrichtung bzw. dem radioaktiven Stoff beendet wird.
- Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
- Information des Verbleibens
- Zuständig ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (Amt für Arbeitsschutz)