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Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung

Hamburg 99006053006000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006053006000

Leistungsbezeichnung

Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Arbeit am Abend für Schwangere beantragen (Synonym), Freistellung Mutterschutz abends (Synonym), Schwangere abends beschäftigen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Schmidt, Holger

Teaser

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.


 

Volltext

Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies genehmigen lassen. 

Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.

Die zuständige Stelle kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum vorläufig untersagen, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ärztliches Zeugnis
  • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillen-den Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit wider-rufen.
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 Mutterschutzgesetz

Voraussetzungen

  • Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind. 
  • Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich zu den geplanten Arbeitszeiten bereit erklären.
  • Das ärztliche Zeugnis darf nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren Frau durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit der Mutter ist ausgeschlossen.

Kosten

Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben. Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle über die anfallenden Bearbeitungsgebühren.

Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.
 

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr können Sie schriftlich oder online beantragen.

Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:
  • Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos. 
  • Senden Sie Ihren Antrag einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise an die zuständige Stelle.
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von 6 Wochen keine Ablehnung erhalten.
  • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung.
  • Gegebenenfalls erhalten Sie eine vorläufige Ablehnung. 
  • Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu. Einen Genehmigungsbescheid erhalten Sie nicht. 


Möchten Sie die Genehmigung online beantragen, sind die folgenden Schritte durchzuführen:
  • Rufen Sie den Online Dienst auf.
  • Füllen Sie die Felder des Online Dienstes vollständig aus und übersenden den Antrag an die zuständige Stelle einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen und Nachweise.
  • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Antrag.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung nimmt bis zu 6 Wochen in Anspruch.

Frist

Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie die schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen dürfen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Dieses Verfahren zur Genehmigung der Beschäftigung zwi-schen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare oder diesen Online Dienst.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung 
  • Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen
  • Eine Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr muss durch die zuständige Stelle genehmigt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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