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rechtsfähige Stiftung Aufhebung

Hamburg 99103001044000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99103001044000

Leistungsbezeichnung

rechtsfähige Stiftung Aufhebung

Leistungsbezeichnung II

Aufhebung einer Stiftung

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Aufhebung Stiftung (Synonym), Stiftungsaufhebung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Stiftungsaufsicht

Teaser

Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Stiftung von Amts wegen aufgehoben.

Volltext

Wenn eine Stiftung aufgelöst werden müsste, das zuständige Organ aber nicht rechtszeitig über die Auflösung entscheidet, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Wenn das zuständige Organ der Stiftung nicht rechtzeitig über die Auflösung der Stiftung entscheidet, wird die Stifung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn die Stiftung das Allgemeinwohl gefährdet und diese Gefährung nicht auf andere Weise beseitigt wird, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.

Kosten

Für die Aufhebung einer Stiftung fallen Gebühren nach dem Hamburgischen Gebührengesetz an, die sich nach dem Aufwand richten.

Verfahrensablauf

Es handelt sich nicht um eine Antragsleistung. Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Informationen. Hinweise auf mögliches gemeinwohlschädigendes Verhalten können Sie der zuständigen Behörde mitteilen.

Bearbeitungsdauer

Nach Aufwand.

Frist

Nach Aufwand.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es handelt sich um ein Verfahren von Amts wegen.

Eine Stiftung ist aufzulösen, wenn 
  • sie ihren Zweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann und
  • ihre Satzung nicht so umgestalten werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann oder
  • die für sie eingerichtete Zeit einer Verbrauchsstiftung abgelaufen ist.
Wenn das zuständige Organ der Stiftung nicht rechtzeitig über die Auflösung entscheidet, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Auflösungsbescheides

Kurztext

  • Aufhebung einer Stiftung
  • rechtsfähige Stiftung Aufhebung
  • Hinweis auf Voraussetzungen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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