rechtsfähige Stiftung Aufhebung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Aufhebung Stiftung (Synonym), Stiftungsaufhebung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
31.08.2022
Fachlich freigegeben durch
Stiftungsaufsicht
Wenn eine Stiftung aufgelöst werden müsste, das zuständige Organ aber nicht rechtszeitig über die Auflösung entscheidet, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn das zuständige Organ der Stiftung nicht rechtzeitig über die Auflösung der Stiftung entscheidet, wird die Stifung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn die Stiftung das Allgemeinwohl gefährdet und diese Gefährung nicht auf andere Weise beseitigt wird, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn die Stiftung das Allgemeinwohl gefährdet und diese Gefährung nicht auf andere Weise beseitigt wird, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Für die Aufhebung einer Stiftung fallen Gebühren nach dem Hamburgischen Gebührengesetz an, die sich nach dem Aufwand richten.
Es handelt sich nicht um eine Antragsleistung. Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Informationen. Hinweise auf mögliches gemeinwohlschädigendes Verhalten können Sie der zuständigen Behörde mitteilen.
Es handelt sich um ein Verfahren von Amts wegen.
Eine Stiftung ist aufzulösen, wenn
Eine Stiftung ist aufzulösen, wenn
- sie ihren Zweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann und
- ihre Satzung nicht so umgestalten werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann oder
- die für sie eingerichtete Zeit einer Verbrauchsstiftung abgelaufen ist.