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rechtsfähige Stiftung Anerkennung

Hamburg 99103001016000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99103001016000

Leistungsbezeichnung

rechtsfähige Stiftung Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Errichtung einer Stiftung (Synonym), Anerkennung einer Stiftung (Synonym), Rechtsfähige Stiftungen (Synonym), Gemeinnützige Stiftung (Synonym), Satzung einer Stiftung (Synonym), Sitzungsgeschäft (Synonym), Stiftungsgründung (Synonym), Stiftungssatzung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Stiftungsaufsicht

Teaser

Sie, als natürliche oder juristische Person (Vereine, Unternehmen), können die Errichtung beziehungsweise Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung bei der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde beantragen.

Volltext

Wenn Sie, als natürliche oder juristische Person, die  Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung erreichen wollen, können Sie bei der Stiftungsaufsicht einen Antrag stellen. Die Stifterin oder der Stifter verpflichtet sich auf Dauer zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks eine Stiftung zu errichten und sie mit dem dazu benötigten Vermögen (Barvermögen, Wertpapiere, Immobilien, Beteiligungen) auszustatten. Eine Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.

Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Reichen Sie für Stiftungen, die ihren Sitz in Hamburg haben sollen, Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung bei der Stiftungsaufsicht ein. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Zur Prüfung der Voraussetzungen über die Gemeinnützigkeit benötigen Sie eine Vorabstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:
 
  • Stiftungsgeschäft (einfach)
  • Stiftungssatzung (einfach)
  • Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur Gemeinnützigkeit der geplanten Stiftung
  • gegebenenfalls Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen

Voraussetzungen

Ihre Stiftung wird als rechtsfähig anerkannt, wenn
  • das Stiftungsgeschäft den zwingenden gesetzlichen Anforderungen entspricht
  • die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint
  • der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet

Kosten

Für private Stiftungen fallen Verwaltungsgebühren nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts an, die sich nach dem Aufwand richten.

Verfahrensablauf

Stellen Sie als potentielle Stifterin oder potentieller Stifter einen Antrag auf Anerkennung einer Stiftung und reichen Sie diesen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Stiftungsaufsicht ein.

Die Stiftungsaufsicht prüft die eingereichten Entwürfe des Stiftungsgeschäfts und der Satzung auf Anerkennungsfähigkeit.

Das zuständige Finanzamt wird eingebunden.

Die Stiftung wird mit der Anerkennung rechtsfähig und kann fortan selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie erhalten einen Anerkennungsbescheid und eine Ausfertigung der Stiftungssatzung zurück.

Bearbeitungsdauer

Individuell, je nach Aufwand.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

Hinweise

Binden Sie die Stiftungsaufsicht frühzeitig ein, um bei der Ausgestaltung der Entwürfe des Stiftungsgeschäftes sowie der Stiftungssatzung Hinweise zur Anerkennungsfähigkeit, insbesondere zur dauerhaften Sicherstellung des Stiftungszwecks einbeziehen zu können.

Hinweise auf die erforderlichen Unterlagen zur Errichtung einer Stiftung und Mustervorlagen finden Sie im Downloadbereich auf der Website der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg.

Das zuständige Finanzamt berät Sie über die steuerlichen Aspekte einer Stiftung. Dies betrifft insbesondere die inhaltlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung, um die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen zu können. 

Mit der Wirksamkeit der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Die Stiftung erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Stifterin oder den Stifter auf Übertragung des ihr gewidmeten Vermögens. Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt dabei voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die Stifterin oder der Stifter muss deshalb der Stiftung ein bestimmtes Stiftungsvermögen widmen. Dieses muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid können Sie bei der zuständigen Behörde Widerspruch einlegen.
 

Kurztext

  • Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung beantragen
  • Antragstellung durch Bürger oder Bürgerinnen, juristische Personen
  • Darlegung eines Stiftungszwecks, der nicht gemeinwohlgefährdend sein darf
  • Darlegung der wahrscheinlichen Erträge aus dem Grundstockvermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks
  • gebührenpflichtig bei einer Familienstiftung oder einer nicht gemeinnützigen Stiftung
  • zuständige Behörde ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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