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Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung

Hamburg 99006024006000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006024006000

Leistungsbezeichnung

Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Eine Genehmigung für den Betrieb oder eine wesentliche Änderung des Betriebs eines Störstrahlers beantragen.

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Störstrahler genehmigen (Synonym), Störstrahler Änderung (Synonym), Erlaubnis Störstrahler (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.08.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Strahlenschutz

Teaser

Sie benötigen eine Genehmigung, wenn Sie einen Störstrahler betreiben oder bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs eines Störstrahlers.

Volltext

Für den Betrieb eines Störstrahler benötigen Sie eine Genehmigung. 
Falls Sie wesentliche Änderungen am Störstrahler vornehmen möchten, benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.
 
  • Sie benötigen keine Genehmigung, wenn Sie Störstrahler betreiben möchten, bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht überschreitet, wenn
    • die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert je Stunde nicht überschreitet und
    • auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen ist, dass
      • Röntgenstrahlung erzeugt wird und
      • die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten Höchstwert nicht überschreiten darf,
  • bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt überschreitet, wenn die Bauart nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist,
  • wenn eine Kathodenstrahlröhre für die Darstellung von Bildern betrieben wird, bei der die Spannung zur Beschleunigung von Elektronen 40 Kilovolt nicht überschreitet, wenn die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert je Stunde nicht überschreitet, oder
  • die als Bildverstärker im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung betrieben werden.

Erforderliche Unterlagen

Reichen Sie mit dem schriftlichen Antrag mit Unterschrift der strahlenschutzverantwortlichen Person die folgenden Unterlagen ein:
  • Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind.
  • Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
    • die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind.
    • gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.
  • Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
  • Ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73, wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist.
  • im Zusammenhang mit
    • der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 erfüllt sind.
    • der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 15 erfüllt sind.
    • dem Einsatz einer Röntgeneinrichtung in der Teleradiologie: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 erfüllt sind.
    • der Früherkennung von Krankheiten: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt sind.

Voraussetzungen

Als für den Strahlenschutz verantwortliche Person können Sie den Antrag stellen. 
Sie erhalten die Genehmigung, wenn
  • Sie über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen
  • die notwendige Anzahl von strahlenschutzbeauftragten Personen  bestellt sind und ihnen die  erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind
  • sonst tätige Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen
  • das notwendige Personal vorhanden ist
  • Sie über die notwendigen Ausrüstungen verfügen und die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben
  • es sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines veröffentlichten Berichts keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen
  • keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen
  • die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist
  • der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist
  • beim Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen geeignete Verfahren für den Notfall und geeignete Kommunikationsverbindungen vorhanden sind

Kosten

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus und senden es der zuständigen Stelle einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen zu.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Informationen von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
  • Wenn Ihnen die Genehmigung vorliegt, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung nutzen.

Bearbeitungsdauer

Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, dauert die Bearbeitung in der Regel 4 Wochen.

Frist

Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie die Röntgeneinrichtung betreiben dürfen.

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides

Kurztext

  • Genehmigung für den Betrieb oder eine wesentliche Änderung des Betriebs eines Störstrahlers beantragen
  • Antrag zum Betrieb von Störstrahlern vollständig ausfüllen.
  • Erforderliche Unterlagen beifügen  
  • Nur der Strahlenschutzverantwortlicher nach § 69 StrlSchG kann den Antrag stellen.
  • Antragsformular unter https://www.hamburg.de/formulare/ nutzen. („Anzeige/Genehmigungsantrag zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen“)
  • Genehmigung bzw. Ablehnungsbescheid sind kostenpflichtig

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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