Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme
Inhalt
Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme
Die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgengeräten und Störstrahlern anzeigen
Begriffe im Kontext
Meldung Röntgengerät Instandsetzung (Synonym), Meldung Störstrahler Instandsetzung (Synonym), Meldung Störstrahler Reparatur (Synonym), Meldung Röntgengerät Reparatur (Synonym), Meldung Störstrahler Überprüfung (Synonym), Meldung Röntgengerät Überprüfung (Synonym), Meldung Störstrahler Test (Synonym), Meldung Röntgengerät Test (Synonym)
Fachlich freigegeben am
24.08.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Strahlenschutz
Die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen.
Als für den Strahlenschutz verantwortliche Person zeigen Sie der zuständigen Stelle an, wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im geschäftsmäßigen Rahmen prüfen, erproben, warten oder instandsetzen.
- Schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches.
- Nachweis der Fachkunde (und gegebenenfalls Aktualisierung) im Strahlenschutz für den Strahlenschutzbeauftragten oder die Strahlenschutzbeauftragte.
- Nachweis der Fachkunde (und gegebenenfalls Aktualisierung) im Strahlenschutz für den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche, wenn kein Strahlenschutzbeauftragter oder keine Strahlenschutzbeauftragte nötig ist.
- Nachweis über notwendige Ausrüstung und getroffene Strahlenschutzmaßnahmen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind.
- Ihnen liegt die schriftliche Bestellung der strahlenschutzbeauftragten Person durch die strahlenschutzverantwortliche Person mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches der strahlenschutzbeauftragten Person vor.
- Ihnen liegt der Nachweis der Fachkunde der strahlenschutzbeauftragten Person oder der strahlenschutzverantwortlichen Person im Strahlenschutz durch Vorlage einer Fachkundebescheinigung (Fachkundegruppe R5.1 / R5.2 oder R6.1 / R6.2) vor.
- Sie verfügen über die erforderliche Ausrüstung und haben Maßnahmen getroffen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.
- Es liegen keine Tatsachen vor, welche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person begründen.
- Es liegen keine Tatsachen vor, die Bedenken gegen die sichere Ausführung der Tätigkeiten aufgrund mangelnden notwendigen Personals begründen.
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und wird nach der Gebührenordnung berechnet
- Sie füllen das betreffende Anzeigeformular vollständig aus und senden es einschließlich der erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und Ihre Unterlagen.
- Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Sind die Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt, erhalten Sie eine Anzeigebestätigung.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel separat zugestellt.
- Wenn Ihnen die Anzeigebestätigung vorliegt, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben.
- Wenn Sie innerhalb von 4 Wochen nach Ihrer Anzeige keine gegenteilige Mitteilung von der zuständigen Stelle erhalten haben, können Sie die Röntgeneinrichtung ebenfalls in Betrieb nehmen.
Reichen Sie die Anzeige mindestens 4 Wochen bevor Sie mit den Tätigkeiten beginnen bei der zuständigen Stelle ein.
Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern zum Zweck der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung ohne die erforderliche Anzeige ist verboten.
- Die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgengeräten und Störstrahlern anzeigen
- Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers.
- Vollständige Anzeige zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern nach § 22 StrlSchG,
- Nur der Strahlenschutzverantwortliche nach § 69 StrlSchG kann die Anzeige erstatten
- Die Bearbeitung der Anzeige ist kostenpflichtig.
- Antragsformular unter https://www.hamburg.de/formulare/ nutzen.