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Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme

Hamburg 99009042261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009042261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgengeräten und Störstrahlern anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Meldung Röntgengerät Instandsetzung (Synonym), Meldung Störstrahler Instandsetzung (Synonym), Meldung Störstrahler Reparatur (Synonym), Meldung Röntgengerät Reparatur (Synonym), Meldung Störstrahler Überprüfung (Synonym), Meldung Röntgengerät Überprüfung (Synonym), Meldung Störstrahler Test (Synonym), Meldung Röntgengerät Test (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.08.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Strahlenschutz

Teaser

Die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen.

Volltext

Als für den Strahlenschutz verantwortliche Person zeigen Sie der zuständigen Stelle an, wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im geschäftsmäßigen Rahmen prüfen, erproben, warten oder instandsetzen.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches.
  • Nachweis der Fachkunde (und gegebenenfalls Aktualisierung) im Strahlenschutz für den Strahlenschutzbeauftragten oder die Strahlenschutzbeauftragte.
  • Nachweis der Fachkunde (und gegebenenfalls Aktualisierung) im Strahlenschutz für den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche, wenn kein Strahlenschutzbeauftragter oder keine Strahlenschutzbeauftragte nötig ist.
  • Nachweis über notwendige Ausrüstung und getroffene Strahlenschutzmaßnahmen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind.

Voraussetzungen

  1. Ihnen liegt die schriftliche Bestellung der strahlenschutzbeauftragten Person durch die strahlenschutzverantwortliche Person mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches der strahlenschutzbeauftragten Person vor.
  2. Ihnen liegt der Nachweis der Fachkunde der strahlenschutzbeauftragten Person oder der strahlenschutzverantwortlichen Person im Strahlenschutz durch Vorlage einer Fachkundebescheinigung (Fachkundegruppe R5.1 / R5.2 oder R6.1 / R6.2) vor.
  3. Sie verfügen über die erforderliche Ausrüstung und haben Maßnahmen getroffen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.
  4. Es liegen keine Tatsachen vor, welche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person begründen. 
  5. Es liegen keine Tatsachen vor, die Bedenken gegen die sichere Ausführung der Tätigkeiten  aufgrund mangelnden notwendigen Personals begründen.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und wird nach der Gebührenordnung berechnet

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das betreffende Anzeigeformular vollständig aus und senden es einschließlich der erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und Ihre Unterlagen.
  • Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Sind die Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt, erhalten Sie eine Anzeigebestätigung.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel separat zugestellt.
  • Wenn Ihnen die Anzeigebestätigung vorliegt, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben.
  • Wenn Sie innerhalb von 4 Wochen nach Ihrer Anzeige keine gegenteilige Mitteilung von der zuständigen Stelle erhalten haben, können Sie die Röntgeneinrichtung ebenfalls in Betrieb nehmen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise 4 Wochen.

Frist

Reichen Sie die Anzeige mindestens 4 Wochen bevor Sie mit den Tätigkeiten beginnen bei der zuständigen Stelle ein.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern zum Zweck der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung ohne die erforderliche Anzeige ist verboten.

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides
 

Kurztext

  • Die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgengeräten und Störstrahlern anzeigen
  • Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers.
  • Vollständige Anzeige zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern nach § 22 StrlSchG, 
  • Nur der Strahlenschutzverantwortliche nach § 69 StrlSchG kann die Anzeige erstatten
  • Die Bearbeitung der Anzeige ist kostenpflichtig.
  • Antragsformular unter https://www.hamburg.de/formulare/ nutzen. 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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