Freistellung für Jugendleiter Bewilligung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Freistellung für Jugendleiter (Synonym), Sonderurlaub für Jugendleiter (Synonym)
Fachlich freigegeben am
26.08.2022
Fachlich freigegeben durch
Jugendverbandsarbeit (Sozialbehörde)
- (Hamburgisches) „Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter“ vom 28.6.55
- (Hamburgische) Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) vom 10. November 1998
- Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/BJNR128400016.html - Entsprechende Sonderurlaubsgesetze anderer Bundesländer
Für die Tätigkeit als Leiter/-in oder Helfer/-in bei Freizeit-, Erholungs- und Schulungsveranstaltungen können bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr Sonderurlaub beantragt werden. Die zuständige Behörde nimmt Stellung zum Antrag.
Der Sonderurlaub soll es Ihnen als Jugendleiterinnen und Jugendleitern ermöglichen, (insbesondere) in Ergänzung Ihrer ganzjährigen Gruppenarbeit, Ferienfreizeiten zu leiten bzw. zu betreuen, ohne dass Sie hierfür Ihren Erholungsurlaub verwenden müssen.
Die Gewährung von Sonderurlaub ermöglicht indirekt die Durchführung von Ferien- und Erholungsfreizeiten für viele Kinder und Jugendliche. Sie ermöglicht den Besuch von Ausbildungslehrgängen, Arbeitstagungen oder Schulungsveranstaltungen über Fragen der Jugendwohlfahrt sowie zur Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungen. Die Gewährung von Sonderurlaub soll der Fortbildung der aktiven Jugendleiterinnen und Jugendleiter und damit Ihrer Qualifizierung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit dienen.
Die Gewährung von Sonderurlaub durch die Arbeitgeber ist somit ein (durch das Gesetz beabsichtigter) Beitrag zur Jugendhilfe Hamburgs.
Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage im Jahr. Er kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.
Die Gewährung von Sonderurlaub ermöglicht indirekt die Durchführung von Ferien- und Erholungsfreizeiten für viele Kinder und Jugendliche. Sie ermöglicht den Besuch von Ausbildungslehrgängen, Arbeitstagungen oder Schulungsveranstaltungen über Fragen der Jugendwohlfahrt sowie zur Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungen. Die Gewährung von Sonderurlaub soll der Fortbildung der aktiven Jugendleiterinnen und Jugendleiter und damit Ihrer Qualifizierung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit dienen.
Die Gewährung von Sonderurlaub durch die Arbeitgeber ist somit ein (durch das Gesetz beabsichtigter) Beitrag zur Jugendhilfe Hamburgs.
Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage im Jahr. Er kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.
Antrag auf Stellungnahme zum Sonderurlaub für Jugendleiterinnen und Jugendleiter
- Die Maßnahme, für welche Sonderurlaub beantragt wird, entspricht den Maßnahmen des Gesetzes / der Verordnung.
- Der Veranstalter der Maßnahme ist ein anerkannter Träger der Jugendhilfe in Hamburg (öff. / freie JH) bzw. Teil des Trägers.
- gültige Juleica (oder der Antrag liegt dem Amt vor)
- Die Anzahl der zulässigen Tage oder Maßnahmen pro Jahr sind noch nicht ausgeschöpft.
Antragstellende müssen über ihren Anerkannten Träger einen Antrag auf " Stellungnahme zum Sonderurlaub für Jugendleiter/-innen" stellen
Spätestens 4 Wochen vor Maßnahmenbeginn muss der Antrag auf Sonderurlaub mit der Stellungnahme beim Arbeitgeber eingehen. Daher wird empfohlen, den Antrag auf Stellungnahme spätestens sechs Wochen vor Maßnahmenbeginn zu stellen.
Sonderurlaub kann nur gestellt werden, wenn eine gültige Juleica vorhanden ist und die Maßnahme von einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durchgeführt wird
- Beantragung der Freistellung für Jugendleiter
- Sonderurlaub für Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit anerkannter Träger der Jugendhilfe
- Stellungnahme für Arbeitgeber
- Zuständig: Sozialbehörde