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Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes Beurkundung

Hamburg 99013004026000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013004026000

Leistungsbezeichnung

Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes Beurkundung

Leistungsbezeichnung II

Erklärung der Adoptionsbewerber das vorgeschlagene Kind zu adoptieren

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Übernahme von Kosten (Synonym), Internationale Adoption (Synonym), Bereiterklärung (Synonym), Adoptivpflegekind (Synonym), Adoptionsverfahren (Synonym), Adoption (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.08.2022

Fachlich freigegeben durch

GZA, Funktionspostfach

Handlungsgrundlage

§ 7 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)
www.gesetze-im-internet.de/ad_bag/__7.html

Teaser

Ist die Adoption eines aus dem Ausland stammenden Kindes möglich, werden die Adoptionsbewerber von der Auslandsvermittlungsstelle aufgefordert, zu erklären, dass sie bereit sind, dieses Kind zu adoptieren, wenn es nach Deutschland einreist. Diese Erklärung muss beurkundet werden.

Volltext

Sind Sie an der Adoption eines Kindes aus dem Ausland interessiert und kann Ihnen ein Kind zur Adoption vorgeschlagen werden, werden Sie von der Auslandsvermittlungsstelle aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, dass Sie bereit sind, dieses Kind zu adoptieren. Für diese Erklärung ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Erklärung muss „öffentlich beurkundet“ werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten. Wenn Sie sich bereit erklären, das Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren, sind Sie verpflichtet, verschiedene öffentliche Leistungen zu erstatten, die für das Kind gewährt werden. Diese Verpflichtung besteht für maximal sechs Jahre ab Einreise des Kinds und endet mit einer Adoption des Kindes. Für Leistungen, die für das Kind erbracht werden, wenn das Kind bereits in Ihrem Haushalt lebt aber noch nicht adoptiert ist, besteht keine Erstattungspflicht. In diesen Fällen müssen Sie nur einen Kostenbeitrag in dem Umfang zahlen, wie auch Eltern dies müssten. Das gleiche gilt für Leistungen, die auch gewährt werden müssten, wenn das Kind bereits in Ihrem Haushalt leben würde.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beurkundung muss die Identität nachgewiesen werden. Sie müssen sich daher mit einem Personalausweis, Reisepass oder vergleichbaren Dokumenten ausweisen können.

Voraussetzungen

Die Auslandsvermittlungsstelle muss Sie im Rahmen des Adoptionsverfahrens aufgefordert haben, eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 AdÜbAG abzugeben und Sie müssen bereit sein, dass Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren.

Kosten

Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann das Notariat vor einer Beurkundung mitteilen. Die öffentliche Beurkundung der Erklärung vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.

Verfahrensablauf

Wenn die Auslandsvermittlungsstelle Sie aufgefordert hat, eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 AdÜbAG abzugeben und Sie bereit sind, dass Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren, wenden Sie sich an die Stelle bei der Sie die Beurkundung vornehmen lassen möchten. Am günstigsten ist es, wenn mit der Stelle die die Urkunde aufnehmen soll ein Termin vereinbart wird. Vor der Beurkundung informiert die Person die die Urkunde aufnimmt über die rechtlichen Folgen, die die Beurkundung hat.

Bearbeitungsdauer

Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die ggf. vor der Beurkundung gestellt werden sollen, erfordern einen zeitlichen Aufwand. Der Zeitaufwand ist in jedem Einzelfall anders. Hinzu kommt eine eventuelle Wartezeit vor Ort.
Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.

Frist

Wenn die Auslandsvermittlungsstelle Sie zur Beurkundung Ihrer Erklärung auffordert, setzt diese Ihnen eine Frist bis zu der die Beurkundung erfolgen muss. Können Sie diese Frist aus zwingenden Gründen nicht einhalten, wollen das Ihnen vorgeschlagene Kind aber adoptieren, müssen Sie sich für eine Fristverlängerung an die Auslandsvermittlungsstelle wenden.

Hinweise

Die Erklärung zur Bereitschaft ein Kind zu adoptieren, muss öffentlich beurkundet werden. Das ist in einem Notariat und in einem Jugendamt möglich.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Beurkundung der Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes.
  • Die Erklärung verpflichtet in bestimmten Fällen zur Erstattung öffentlicher Leistungen, die nach dessen Einreise für das Kind erbracht werden.
  • Zuständig ist die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamtes, die auch die Eignungsprüfung durchgeführt hat.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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