Beratung bei bestehender oder drohender Schuldenproblematik Durchführung
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Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
28.07.2022
Fachlich freigegeben durch
Bockholdt, Tobias
§ 14 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__14.html
§ 16a des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16a.html
§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5, 68 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__11.html
sowie die Daseinsvorsorge, die sich aus dem Grundgesetz (GG) ergibt:
Artikel 20 Absatz 1
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html
Artikel 28
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__14.html
§ 16a des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16a.html
§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5, 68 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__11.html
sowie die Daseinsvorsorge, die sich aus dem Grundgesetz (GG) ergibt:
Artikel 20 Absatz 1
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html
Artikel 28
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html
Wenn Sie in einer Ver- oder Überschuldungssituation sind und ein geringes Einkommen haben, können Sie sich beraten lassen.
Die beauftragten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen bieten Ihnen eine umfassende Beratung zu allen Fragen der Verschuldung, wie zum Beispiel bei der Lohn- oder Kontopfändung. Darüber hinaus helfen sie Ihnen als anerkannte Stellen nach Paragraph 305 der Insolvenzordnung (InsO) bei der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Es ist wichtig, dass Sie diese Anerkennung haben, weil nur solche Beratungsstellen die erforderliche Bescheinigung über die Durchführung des außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens ausstellen können.
Für SGB II Leistungsempfänger ist ein Beratungsgutschein durch das Jobcenter auszustellen.
Die Beratungskosten werden übernommen für Personen, die
Wer über ausreichend eigene Mittel verfügt, muss sich angemessen an den Beratungskosten beteiligen oder bezahlt die Schuldnerberatung vollständig selbst.
Die Übernahme der Kosten hängt von der Höhe des Netto-Haushalts-Einkommens ab. Die Einkommensgrenzen sind dabei gestaffelt, so dass ab einer bestimmten Einkommenshöhe ein Eigenanteil von 180 Euro an die Beratungsstelle zu zahlen ist. Die restlichen Kosten übernimmt dann das zuständige Grundsicherungs- und Sozialamt beziehungsweise Jobcenter team.arbeit.hamburg.
Die offene Kurz- und Notfallberatung kann von allen Ratsuchenden (unabhängig von der Zielgruppe) kostenlos in Anspruch genommen werden
- laufende existenzsichernde Leistungen nach SGB XII, § 2 AsylbLG, dem Bundesversorgungsgesetz oder den Anwendungsgesetzen beziehen,
- nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) leistungsberechtigt sind,
- ausschließlich Eingliederungshilfe nach §§ 53ff. SGB XII, Hilfe zur Pflege nach §§ 61ff. SGB XII oder Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67ff. SGB XII erhalten,
- bei denen jedoch aufgrund ihrer Schuldensituation die Inanspruchnahme von Leistungen zum Lebensunterhalt droht.
Wer über ausreichend eigene Mittel verfügt, muss sich angemessen an den Beratungskosten beteiligen oder bezahlt die Schuldnerberatung vollständig selbst.
Die Übernahme der Kosten hängt von der Höhe des Netto-Haushalts-Einkommens ab. Die Einkommensgrenzen sind dabei gestaffelt, so dass ab einer bestimmten Einkommenshöhe ein Eigenanteil von 180 Euro an die Beratungsstelle zu zahlen ist. Die restlichen Kosten übernimmt dann das zuständige Grundsicherungs- und Sozialamt beziehungsweise Jobcenter team.arbeit.hamburg.
Die offene Kurz- und Notfallberatung kann von allen Ratsuchenden (unabhängig von der Zielgruppe) kostenlos in Anspruch genommen werden
Die Übernahme der Kosten hängt von der Höhe des Netto-Haushalts-Einkommens ab. Die Einkommensgrenzen sind dabei gestaffelt, so dass ab einer bestimmten Einkommenshöhe ein Eigenanteil von 180 Euro an die Beratungsstelle zu zahlen ist. Die restlichen Kosten übernimmt dann das zuständige Grundsicherungs- und Sozialamt beziehungsweise Jobcenter team.arbeit.hamburg.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit der Schuldnerberatungsstelle auf. Dort wird das weitere Verfahren inklusive der Antragstellung mit Ihnen geklärt. Wenn Sie Leistungen des SGB II beziehen, können Sie sich auch direkt an die Integrationsfachkraft wenden. Dort wird Ihnen ein Gutschein für die Beratung ausgestellt.
Die Wartezeit für eine weitergehende Beratung kann mehrere Wochen oder Monate dauern. Das Angebot einer Kurz- und Notfallberatung ist kurzfristig möglich.
Die offene Kurz- und Notfallberatung kann von allen Ratsuchenden (unabhängig von der Zielgruppe) kostenlos in Anspruch genommen werden
Die beauftragten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen bieten umfassende Beratung zu allen Fragen der Verschuldung