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Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung zur Werkstoffprüfung

Hamburg 99006018001001 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006018001001

Leistungsbezeichnung

Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung zur Werkstoffprüfung

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Röntgeneinrichtung zur Werkstoffprüfung Antrag (Synonym), Röntgen Gerät genehmigen lassen (Synonym), Änderung Röntgeneinrichtung beantragen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.08.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Strahlenschutz

Teaser

Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung zur Werkstoffprüfung betreiben möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der zuständigen Stelle.

Volltext

Um eine Röntgeneinrichtung für Werkstoffprüfungen zu nutzen, benötigen Sie eine Genehmigung. Falls Sie wesentliche Änderungen an der Einrichtung vornehmen möchten, benötigen ebenfalls eine Genehmigung.

Erforderliche Unterlagen

Reichen Sie mit dem unterschriebenen schriftlichen Antrag der strahlenschutzverantwortlichen Person die folgenden Unterlagen ein:
  • Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind.
  • Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
    • die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind.
    • gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.
  • Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
  • ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73, wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist
  • im Zusammenhang mit
    • der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 erfüllt sind.
    • der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 15 erfüllt sind.
    • dem Einsatz einer Röntgeneinrichtung in der Teleradiologie: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 erfüllt sind.
    • der Früherkennung von Krankheiten: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt sind

Voraussetzungen

Sie können den Antrag auf Genehmigung nur stellen, wenn Sie Strahlenschutzverantwortlicher nach § 69 StrlSchG sind. 

Sie erhalten die Genehmigung, wenn
  • Sie über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen
  • die notwendige Anzahl von strahlenschutzbeauftragten Personen bestellt ist und ihnen die erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind
  • sonst tätige Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen
  • das notwendige Personal vorhanden ist
  • Sie über die notwendigen Ausrüstungen verfügen und die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben
  • es sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines veröffentlichten Berichts keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen
  • keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen
  • die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist
  • der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist
  • beim Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen geeignete Verfahren für den Notfall und geeignete Kommunikationsverbindungen vorhanden sind

Kosten

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus und senden es der zuständigen Stelle einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen zu.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Informationen von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
  • Wenn Ihnen die Genehmigung vorliegt, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung nutzen.

Bearbeitungsdauer

Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, dauert die Bearbeitung in der Regel 4 Wochen.

Frist

Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie die Röntgeneinrichtung betreiben dürfen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides

Kurztext

  • Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen
  • Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs
  • Antrag zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Werkstoffprüfung 
  • Antrag wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung
  • Nur der Strahlenschutzverantwortliche nach § 69 StrlSchG kann den Antrag stellen.
  • Antragsformular unter https://www.hamburg.de/formulare/ nutzen
  • Genehmigung bzw. Ablehnungsbescheid sind kostenpflichtig.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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