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Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung für Dentalröntgeneinrichtungen

Hamburg 99006018001003 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006018001003

Leistungsbezeichnung

Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung für Dentalröntgeneinrichtungen

Leistungsbezeichnung II

Die Erteilung für den Betrieb einer Dentalröntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Röntgengerät für Zähne anmelden (Synonym), Änderung bei Röntgengerät für Zähne melden (Synonym), Dentalröntgengerät melden (Synonym), Änderung bei Dentalröntgengerät (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.08.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Strahlenschutz

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung mit einer CE-Kennzeichnung in einer Zahnarztpraxis oder MKG-Praxis betreiben wollen müssen Sie den Betrieb 4 Wochen vor der erstmaligen Inbetriebnahme anzeigen.

Volltext

Für den Betrieb einer zahnmedizinischen Röntgeneinrichtung benötigen Sie eine Anzeige bei der zuständigen Stelle.
Die Röntgeneinrichtung kann in Betrieb genommen werden, wenn ihnen eine Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde vorliegt.
Erhalten Sie innerhalb von 4 Wochen keine Rückmeldung, können Sie Ihre angezeigte zahnmedizinische Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen.
Wenn Sie wesentliche Änderungen an einer zahnmedizinischen Einrichtung planen, müssen  Sie diese ebenfalls vorab bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftliche Anzeige nach § 19 StrlSchG vom Strahlenschutzverantwortlichen unterschrieben.
  • Approbationsurkunde/n des/der Strahlenschutzverantwortlichen
  • Bei Praxisgemeinschaften einen Abgrenzungsvertrag, gilt nicht für Gemeinschaftspraxen
  • Ersterwerb der Fachkunde im Strahlenschutz
  • Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz längstens fünf Jahre alt (Stichtagsregelung)
  • Bestätigte Mitteilung nach § 129 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
  • Sachverständigenprüfung der Röntgeneinrichtungen von einem behördlich anerkannten Sachverständigen.
  • Beim Ersatz einer Röntgeneinrichtung wird der Nachweis der Entsorgung des Altgerätes gefordert.

Voraussetzungen

  • Die Anzeige muss vom Strahlenschutzverantwortlichen nach § 69 StrlSchG gestellt und unterschrieben werden.
  • Die Anzeige muss 4 Wochen vor Erstinbetriebnahme gestellt werden.

Kosten

Die Bestätigung der Anzeige ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand gemäß § 2 der Hamburger Gebührenordnung berechnet.

Verfahrensablauf

  • Als für den Strahlenschutz verantwortliche Person füllen Sie das betreffende Anzeigeformular vollständig aus, unterschreiben es und senden es der zuständigen Stelle einschließlich aller in der Anzeige aufgeführten Unterlagen zu.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, kontaktiert Sie die Sachbearbeitung.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und sendet Ihnen eine Bestätigung Ihrer Anzeige.
  • Die Anzeigebestätigung wird Ihnen auf dem Postweg zugesandt.
  • Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit gesonderter Post.
  • Nach dem Vorliegen der Anzeigebestätigung dürfen Sie die Röntgeneinrichtungen betreiben.
  • Sollten Sie 4 Wochen nach der Anzeige nichts anderes von der zuständigen Stelle hören, dürfen Sie die Zahnröntgeneinrichtung ebenfalls in Betrieb nehmen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 Wochen, nachdem alle Unteralgen der zuständigen Stelle vollständig vorliegen.

Frist

Reichen Sie die Anzeige mindestens 4 Wochen bevor Sie die geplanten wesentlichen Änderungen umsetzen möchten.

Hinweise

Der Betrieb einer zahnmedizinischen Röntgeneinrichtung ohne die erforderliche Anzeige ist verboten.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Die Erteilung für den Betrieb einer Dentalröntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs beantragen
  • Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs
  • Vollständige Anzeige zum Betrieb von Dentalröntgeneinrichtungen § 19 StrlSchG, einschließlich aller erforderlichen Unterlagen
oder
  • Anzeige einer wesentlichen Änderung von Dentalröntgen-einrichtungen § 19 StrlSchG,
  • Nur der Strahlenschutzverantwortliche nach § 69 StrlSchG kann die Anzeige erstatten
  • Anzeigeformular finden Sie unter Formulare - hamburg.de
  • Anzeigebestätigungen sind kostenpflichtig.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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