Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin / -therapeut Erteilung
Inhalt
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin / -therapeut Erteilung
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut beantragen
Begriffe im Kontext
Physiotherapie (Synonym), Urkunde (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
§ 1 Absatz 1 Masseur- und Physiotherapeutengesetz
www.gesetze-im-internet.de/mphg/__1.html
Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin" oder „Physiotherapeut“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Die Tätigkeit als Physiotherapeut beziehungsweise Physiotherapeutin ist in Deutschland reglementiert.
Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Physiotherapeut beziehungsweise Physiotherapeutin arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ beziehungsweise „Physiotherapeutin“ führen und in dem Beruf arbeiten.
- staatliches Prüfungszeugnis oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
- Nachweis über die Zuverlässigkeit: Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (zum Beispiel durch die Vorlage eines nicht älter als 3 Monate alten amtlichen Führungszeugnisses)
- ärztliche Bescheinigung aus der sich ergibt, dass Sie für die Ausübung des Berufes geeignet sind
- Bestätigung dass Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
- Straf- und berufsrechtliche Erklärung
- Sie haben die vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden.
- Sie verfügen über die notwendige Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
- Sie verfügen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle und legen die notwendigen Unterlagen vor.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
- Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.
- Damit man in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger beziehungsweise Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin arbeiten kann, wird eine Erlaubnis benötigt
- Nur mit Erlaubnis darf die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" beziehungsweise "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" geführt und in dem Beruf gearbeitet werden