Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Masseurin /Masseur und medizinische(r) Bademeisterin / Bademeister Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 1 Absatz 1 Masseur- und Physiotherapeutengesetz
www.gesetze-im-internet.de/mphg/__1.html
§ 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie
www.gesetze-im-internet.de/mphg/__7.html
Wenn Sie die Berufsbezeichnung "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Der Beruf Masseurin und medizinische Bademeisterin beziehungsweise Masseur und medizinischer Bademeister ist in Deutschland reglementiert.
Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Masseurin und medizinische Bademeisterin beziehungsweise Masseur und medizinischer Bademeister arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Masseurin und medizinische Bademeisterin" beziehungsweise "Masseur und medizinischer Bademeister"führen und in dem Beruf arbeiten.
- staatliches Prüfungszeugnis oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
- Da die Einrichtung nach dem Masseur- und Physiotherapeutenrecht durch die örtlich zuständige Stelle zur Annahme von Praktikanten ermächtigt sein muss, ist eine Kopie des Ermächtigungsbescheides (liegt der Einrichtung vor) beizufügen. Alternativ kann die zuständige Stelle sowie Aktenzeichen und Datum des genannten Bescheides auf dem Praktikumsnachweis vermerkt werden.
- Nachweis über die Zuverlässigkeit: Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (zum Beispiel durch die Vorlage eines nicht älter als 3 Monate alten amtlichen Führungszeugnisses)
- ärztliche Bescheinigung aus der sich ergibt, dass Sie für die Ausübung des Berufes geeignet sind
- Bestätigung dass Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
- Sie haben die vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden.
- Sie verfügen über die notwendige Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
- Sie verfügen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle und legen die notwendigen Unterlagen vor.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
- Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
- Damit man in Deutschland als Masseurin und medizinische Bademeisterin beziehungsweise Masseur und medizinischer Bademeister arbeiten kann, wird eine Erlaubnis benötigt
- Nur mit Erlaubnis darf die Berufsbezeichnung "Masseurin und medizinische Bademeisterin" beziehungsweise "Masseur und medizinischer Bademeister" geführt und in dem Beruf gearbeitet werden