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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / -pfleger Erteilung

Hamburg 99018039001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018039001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / -pfleger Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gesundheits- und Kinderkrankenpflege (Synonym), Urkunde (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

Handlungsgrundlage

§ 66 Pflegeberufegesetz (PflBG)
www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__66.html

Teaser

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ beziehungsweise „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Volltext

Die Tätigkeit als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger beziehungsweise Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin ist in Deutschland reglementiert.

Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger beziehungsweise Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ beziehungsweise „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Erforderliche Unterlagen

  • staatliches Prüfungszeugnis oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit: Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (zum Beispiel durch die Vorlage eines nicht älter als 3 Monate alten amtlichen Führungszeugnisses)
  • ärztliche Bescheinigung aus der sich ergibt, dass Sie für die Ausübung des Berufes geeignet sind
  • Bestätigung dass Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

Voraussetzungen

  • Sie haben die vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden.
  • Sie verfügen über die notwendige Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs.
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
  • Sie verfügen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Kosten

40,00 EUR - 80,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle und legen die notwendigen Unterlagen vor.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
  • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

Bis zu 6 Wochen

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.

Kurztext

  • Damit man in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger beziehungsweise Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin arbeiten kann, wird eine Erlaubnis benötigt
  • Nur mit Erlaubnis darf die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" beziehungsweise "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" geführt und in dem Beruf gearbeitet werden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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