Staatliche Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten Zulassung
Inhalt
Zur Prüfung zur Psychologischen Psychotherapeutin / zum Psychologischen Psychotherapeuten anmelden
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
§ 22 Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/__21.html
https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/__21.html
Bevor Sie als staatlich geprüfte psychologische Psychotherapeutin oder staatlich geprüfter psychologischer Psychotherapeut arbeiten dürfen, müssen Sie die Prüfungen bestehen.
Bevor Sie als staatlich geprüfte psychologische Psychotherapeutin oder staatlich geprüfter psychologischer Psychotherapeut arbeiten dürfen, müssen Sie die Prüfungen bestehen.
- Antrag
- Geburtsurkunde, bei Namensänderung entsprechende Bescheinigung
- Nachweis über bestandene Abschlussprüfung
- Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
- Ergänzende Bescheinigung
- 2 Falldarstellungen
Altes Verfahren für Ausbildungsbeginn vor dem 01.09.2020:
- 10.01 für die Frühjahrsprüfung
- 10.06. für die Herbstprüfung
- im Wintersemester bis 10.12.
- im Sommersemester bis 10.05.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.
- Für die Ausübung des Berufs als Psychologische Psychotherapeutin beziehungsweise Psychologischer Psychotherapeut braucht die Person
- eine abgeschlossene Ausbildung
- die bestandene Prüfung
- die Approbation.
- Für die Prüfung kann sich die Person online anmelden.