Staatliche Prüfung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Zulassung
Inhalt
Zur Prüfung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin / zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut anmelden
Begriffe im Kontext
Kinderpsychotherapeutin (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
§ 22 Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/__22.html
https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/__22.html
Bevor Sie als staatlich geprüfte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder staatlich geprüfter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut arbeiten dürfen, müssen Sie die Prüfungen bestehen.
Bevor Sie als staatlich geprüfte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder staatlich geprüfter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut arbeiten dürfen, müssen Sie die Prüfungen bestehen.
- Antrag
- Geburtsurkunde, bei Namensänderung entsprechende Bescheinigung
- Nachweis über bestandene Abschlussprüfung
- Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
- Ergänzende Bescheinigung
- 2 Falldarstellungen
Altes Verfahren für Ausbildungsbeginn vor dem 01.09.2020:
- 10.01 für die Frühjahrsprüfung
- 10.06. für die Herbstprüfung
- im Wintersemester bis 10.12.
- im Sommersemester bis 10.05.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.
- Für die Ausübung des Berufs als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin beziehungsweise Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut braucht die Person
- eine abgeschlossene Ausbildung
- die bestandene Prüfung
- die Approbation.
- Für die Prüfung kann sich die Person online anmelden.